Das Versicherungsunternehmen muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn
- die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
- Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziffer 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) herrühren; der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
- die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Geldwäschereirisiko gemäss Art. 13bis und 13ter behaftet ist;
- eine Übereinstimmung oder eine grosse Ähnlichkeit zwischen den von der FINMA weitergeleiteten Daten gemäss Art. 22a GwG (Terroristenlisten) und den Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion besteht.
Vorbemerkungen
Als Geschäftsbeziehung gilt die Gesamtheit aller vertraglichen Beziehungen einer Person nach beaufsichtigtem Geschäftsbereich mit der Versicherungsgesellschaft. Grundsätzlich beziehen sich die Abklärungen gemäss Art. 13 auf die betroffenen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen des jeweiligen beaufsichtigten Geschäftsbereichs. Beim Vorliegen von genehmigungspflichtigen PEP-Beziehungen gemäss Art. 13bis Abs. 4-6 sowie in Fällen, in denen eine Meldung an die MROS erstattet wird, ist hingegen eine Gesamtbetrachtung (unter Berücksichtigung von allen beaufsichtigten Geschäftsbereichen) notwendig. Sind an einem Vertrag mehrere Personen beteiligt (z. B. ein Ehepaar bei einer Hypothekenfinanzierung), so gilt dies als eine Geschäftsbeziehung. Eine Geschäftsbeziehung bzw. eine Transaktion mit erhöhten Risiken (GmeR bzw. TmeR) gemäss Art. 13bis bzw. 13ter R SRO-SVV ff. R SRO-SVV liegt dann vor, wenn mindestens ein oder je nach dem jeweiligen Risikomodell des Mitglieds eine Kombination von mehreren Risikomerkmalen oder risikoerhöhenden Faktoren (z.B. bei der Anwendung von Scoring-Modellen) vorliegen, welche das Mitglied im Einklang mit Art. 13bis bzw. 13ter R SRO-SVV festgelegt und in seinen internen Weisungen oder Reglementen dokumentiert hat.
Die besonderen Abklärungen und die Plausibilisierung gemäss Art. 14 R SRO-SVV ändern grundsätzlich nichts daran, dass eine GmeR oder TmeR anzunehmen ist, wenn mindestens eines oder mehrere Risikokriterien vorliegen. Die betreffende Geschäftsbeziehung oder Transaktion ist als GmeR oder TmeR zu behandeln, auch wenn die wirtschaftlichen Hintergründe resp. die Ergebnisse der besonderen Abklärungen plausibel sind (sog. Bruttobetrachtung). Diese Bruttobetrachtung ist unabhängig vom Wortlaut von Art. 13bis Abs. 1 und 2 bzw. 13ter Abs. 1 und 2 R SRO-SVV massgebend, welcher bei Erfüllung eines Risikokriteriums von «Hinweisen auf eine GmeR bzw. TmeR» spricht, andererseits aber nur bei erfolgter Bejahung einer GmeR bzw. TmeR besondere Abklärungen gem. Art. 14 R SRO-SVV verlangt. Das bewusst breiter gefasste Begriffsverständnis in Art. 13bis Abs. 1 und 2 bzw. 13ter Abs. 1 und 2 steht im Einklang mit der Praxis der FINMA, die, trotz ebenfalls abweichendem Wortlaut in der GwV-FINMA, eine «Bruttobetrachtung» vorsieht. Danach ist bereits die Erfüllung eines oder mehrerer Risikokriterien und nicht erst die definitive Einstufung nach Abschluss der besonderen Abklärungen («Nettobetrachtung») für eine Qualifikation als GmeR relevant.
Die Vorgaben aus Art. 6 GwG «Besondere Sorgfaltspflichten» werden im R SRO-SVV insgesamt in fünf separaten Artikeln konkretisiert (Art. 13, Art. 13bis, Art. 13ter, Art. 14 und 15 R SRO-SVV):
- Art. 13 R SRO-SVV «Besondere Sorgfaltspflichten» gibt vor, wann besondere Sorgfaltspflichten gelten und somit besondere Abklärungen durch den Finanzintermediär zu treffen sind; dies ist immer der Fall, wenn Ungewöhnlichkeiten vorliegen.
- Art. 13bis R SRO-SVV «Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken» enthält eine Vielzahl von Kriterien, die auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweisen.
- Art. 13ter R SRO-SVV «Transaktionen mit erhöhten Risiken» enthält eine Vielzahl von Kriterien, die auf eine Transaktion mit erhöhten Risiken hinweisen, die bei der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts oder im Zuge einer Vertragsmutation in einem laufenden Vertrag auftreten können.
- Art. 14 R SRO-SVV «Besondere Abklärungen bei erhöhten Risiken» gibt vor, welche Abklärungen bei erhöhten Risiken zu treffen sind.
- Art. 15 R SRO-SVV «Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans» regelt die Pflichten der Geschäftsleitung bei Vorliegen von erhöhten Risiken.
Bei all diesen konkretisierten Sorgfaltspflichten gilt ein risikobasierter Ansatz. Denn: «Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt» (Zitat aus Art. 6 Abs. 1 GwG).
Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass die antragstellenden juristischen oder natürlichen Personen, ihre Vertreter sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen resp. Kontrollinhaber vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung immer mit den Terrorlisten der Schweiz abgeglichen werden müssen. Zudem muss ebenfalls vor Vertragsschluss geprüft werden, ob die Antragsteller oder die wirtschaftlich berechtigten Personen resp. Kontrollinhaber als ausländische PEP qualifizieren. Es wäre sonst nicht möglich zu erkennen, ob von vorneherein eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken vorliegt, die zu kennzeichnen ist. Ohne diese Prüfungen könnte zudem auch nicht sichergestellt werden, dass erforderlichenfalls die oberste Geschäftsleitung über das Eingehen der Geschäftsbeziehung entscheidet (vgl. auch BSK GwG, Art. 6 GwG N 27; OFK GwG, Art. 2a GwG N 14). Bei der Prüfung von grossen Datenmengen entsprechen tool-basierte Prüfungen dem Branchenstandard. Unter «Tool-basiert» sind IT-gestützte Anfragen, üblicherweise anhand sog. Name-matching Systeme für das regelmässige Durchlaufen des gesamten Kundenstamms zu verstehen (vgl. Kommentar KV-KO, Hutzler, § 12 N 27). In begründeten Ausnahmefällen (z.B. sehr kleine Population oder einzelfallweise bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung) kann auch eine manuelle Durchführung der Prüfungen erfolgen.
Ein Screening ist beim Onboarding bzw. bei Art. 11 im Auszahlungsprozess sowie bei Bestandskunden mindestens jährlich durchzuführen, da nur auf dieser Weise die Erfüllung der Vorgaben von Art. 15 gewährleistet werden kann. In der Praxis hat sich eine häufigere Frequenz der Screenings etabliert. Dies dient in erster Linie der Sicherstellung, dass sämtliche Genehmigungs-, Informations- und Meldepflichten fristgerecht wahrgenommen werden können. Ferner soll eine Anhäufung von durch die IT-Tools generierten und mit grossem manuellem Aufwand zu prüfenden Treffern vermieden werden.
Im Rahmen der Abklärungen darf die Mitwirkung der Vertragspartei vorausgesetzt werden, da die Pflicht zur Abklärung eine gesetzliche Voraussetzung für Geschäftsbeziehungen mit schweizerischen Finanzintermediären und daher zwingender Vertragsbestandteil ist. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Vertragspartei einer direkten Kontaktaufnahme mit dem wirtschaftlich Berechtigten oder einem Kontrollinhaber zustimmen muss, wenn diese von der tatsächlichen Vertragspartei abweichen (vgl. BSK GwG, Art. 6 Rz. 38).
zu lit. a:
Wenn die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäfts oder die Interessenlage der Berechtigten nicht plausibel oder der Vertragsabschluss aus anderen Gründen ungewöhnlich erscheinen, muss das Versicherungsunternehmen besondere Abklärungen vornehmen. Die Abklärungen müssen risikobasiert erfolgen sowie angemessen und zumutbar sein, d.h. sie müssen unter Berücksichtigung der Umstände des betroffenen Einzelfalles erfolgen und verhältnismässig sein.
Die Generalklausel (Art. 13 lit. a) verpflichtet das Versicherungsunternehmen generell, bei ungewöhnlichen Geschäftsbeziehungen die Frage nach den Hintergründen des Vertragsabschlusses zu plausibilisieren (Rechtmässigkeit der Mittelherkunft), wenn die Rechtmässigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rechtmässigkeit ist zu bejahen, wenn das Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner vorhandenen Kenntnisse und ohne vertiefte Abklärungen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar zum Schluss kommt, dass trotz der entdeckten Ungewöhnlichkeit im Lichte der Sorgfaltspflichten und der Geldwäschereibekämpfung kein Handlungsbedarf besteht (OFK GwG, Art. 6, Rz. 29).
Ungewöhnlich können beispielweise folgende Umstände sein:
- der Antragsteller, sein Vertreter oder der wirtschaftlich Berechtigte resp. Kontrollinhaber erteilen dem Versicherungsunternehmen falsche oder irreführende Auskünfte oder verweigern ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen; oder
- Der Kunde bezieht Vermögenswerte vor dem ordentlichen Ablauf des Vertrags, die er sogleich wieder beim gleichen Versicherungsunternehmen ohne plausiblen Grund (wie andere Risikoart bei der Anlage) investiert; oder
- es sind dem Versicherungsunternehmen Strafverfahren gegen den Kunden wegen Verbrechen, Korruption oder Missbrauches öffentlicher Gelder bekannt; oder
- das Versicherungsunternehmen kann mit der Vertragspartei keinen persönlichen Kontakt herstellen; oder
- der Kunde fragt nach besonderen Produkten/Dienstleistungen (z.B. Wrapper Produkte oder Verzicht auf Zustellung der Post).
Diese Anhaltspunkte begründen für sich allein keinen begründeten Geldwäschereiverdacht und damit keine Meldepflicht an die MROS. Es entsteht jedoch die Pflicht zur Durchführung von besonderen Abklärungen nach Art. 14 R SRO-SVV. Eine Meldepflicht besteht erst, wenn sich nach Durchführung der besonderen Abklärungen die Hinweise auf eine Unrechtmässigkeit in der Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit Blick auf eine Vortat zur Geldwäscherei nicht ausgeräumt werden konnten.
zu lit. b:
Anhaltspunkte für Verbrechen oder qualifiziertes Steuervergehen: Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Straftaten, bei denen nach schweizerischem Recht eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht werden. Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, bestehen insbesondere dann, wenn aus Angaben des Kunden, aus Medienberichten oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen bekannt ist, dass die Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person in ein entsprechendes Verfahren involviert ist. Beim Vorliegen solcher Informationen ist von einem begründeten Verdacht auszugehen, sofern die eingebrachten Vermögenswerte in einem zeitlichen Konnex zum entsprechenden Verfahren stehen.
Bei Steuerdelikten als mögliche Vortat der Geldwäscherei besteht gemäss den gesetzlichen Vorgaben dann eine Meldepflicht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Steuerdelikts erfüllt sein könnten. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller respektive der Kunde oder der wirtschaftlich Berechtigte innerhalb einer Steuerperiode einen Betrag von CHF 300‘000 an Steuern (in der Schweiz und/oder im Ausland) infolge Verwendung von gefälschten, verfälschten oder unwahren Urkunden hinterzieht.
Für die Begründung einer Meldepflicht müssen somit einerseits Hinweise auf ein Steuerdelikt vorliegen. Solche steuerrechtlich verdächtigen Anhaltspunkte können z.B. darin bestehen, dass ein Vermögenstransfer in Nicht-AIA-Staaten gewünscht wird, die Forderung nach erhöhter Diskretion geltend gemacht wird, eine Abweichung der wirtschaftlich berechtigten Person zum Kontoinhaber ohne nachvollziehbaren Grund vorliegt. oder der Kunde seine Steuerkonformität auf Anfrage nicht bestätigen kann und stattdessen die Vertragsbeziehung beenden will.
Die nicht deklarierten Einkommen resp. Vermögen müssen andererseits relativ hoch sein, namentlich bei der Vermögens- resp. Kapitalsteuer, damit der Tatbestand des qualifizierten Steuerdeliktes erfüllt sein kann. Zudem entfalten die gesetzlichen Regeln im Bereich der Steuerdelikte keine Rückwirkung und finden keine Anwendung auf qualifizierte Steuerdelikte, die vor dem 1. Januar 2016 begangen wurden. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen von Hinweisen auf Steuerdelikte die Klärung der Steuersituation auf Fälle beschränkt werden, in welchem Hinweise (z.B. Kundenaussagen oder aus öffentlichen Quellen) bestehen, dass der betroffene Kunde über ein Einkommen oder Vermögen resp. Ertrag oder Kapital verfügt, welches eine Steuerzahlungspflicht von CHF 300‘000 pro Steuerperiode begründet und Urkunden zur Deklaration von Einkommen und Vermögen resp. Ertrag und Kapital nach dem 1. Januar 2016 verwendet werden könnten. Diese besondere Abklärungspflicht zur Steuersituation kann beispielsweise durch eine Erklärung des Kunden über seine steuerliche Situation sichergestellt werden. Liegen Hinweise auf ein qualifiziertes Steuervergehen vor (beispielsweise ein diesbezügliches Steuerstrafverfahren), so müssen weitere Plausibilisierungsunterlagen eingefordert werden.
Anhaltspunkte für Verfügungsmacht durch eine kriminelle Organisation: Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, können beim Vorliegen eines direkten Verfügungsrechtes (wie z.B. Eigentum, Besitz oder Gläubigerstellung) oder eines indirekten Verfügungsrechtes (Begünstigung aus Pfand, Garantie, Versicherung) gegeben sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte der kriminellen Organisation deliktischer oder legaler Herkunft sind, denn es besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese inkriminiert sind.
Da der Aufbau und die personelle Zusammensetzung einer kriminellen Organisation in der Regel geheim sind, werden die Anhaltspunkte in der Regel hauptsächlich über Medienberichte oder durch die Strafverfolgungsbehörden bekannt werden.
Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung: Ein wichtiger Anhaltspunkt für Terrorismusfinanzierung ist der Eintrag einer in die Geschäftsbeziehung involvierten Person auf einer entsprechenden Liste. Aus diesem Grund ist der Abgleich der Kundendaten mit den Terrorlisten entsprechend wichtig (vgl. dazu unten Kommentar zu Art. 13, lit. d R SRO-SVV). Im Weiteren kann die Überweisung von Versicherungsleistungen an eine Drittperson mit Wohnsitz in einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr ein Anhaltspunkt für Terrorismusfinanzierung sein.
zu lit. c:
vgl. Kommentar zu Art. 13bis und Art. 13ter.
zu lit. d:
Die massgebenden Terrorlisten, welche regelmässig abgeglichen werden müssen, sind in Art. 22a GwG umschrieben. Diese Daten müssen mit den bestehenden Kundendaten des Versicherungsunternehmens abgeglichen werden (Vertragspartei, wirtschaftlich Berechtigte sowie Zeichnungsberechtigte). Bei den zeichnungsberechtigten Personen handelt es sich um diejenigen Personen, welche Namens und im Auftrag der juristischen Person den Versicherungsvertrag abschliessen respektive gegenüber dem Versicherungsunternehmen rechtsverbindliche Instruktionen zur Änderung oder Aufhebung des Versicherungs- oder Hypothekarvertrags erteilen.
Neben den gestützt auf Art. 22a GwG erlassenen Listen bestehen Terror- und Sanktionslisten, welche gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Beim Vorliegen einer Namensübereinstimmung besteht bei diesen Listen gestützt auf die Vorgaben im Embargogesetz eine Meldepflicht an das SECO. Es ist keine absolute Übereinstimmung mit einem Eintrag auf einer Terrorliste erforderlich, sondern es genügt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich beim Kunden um die auf der Terrorliste aufgeführte Person handelt (z. B. wenn die Daten der Vertragspartei, eines wirtschaftlich Berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person den Daten auf den Listen sehr ähnlich sind).
Eine Meldung an das SECO muss nicht zwingend auch eine Meldung an die MROS nach sich ziehen. Liegen aufgrund von Abklärungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder der Umgehung von Sanktionen auch Anhaltspunkte für Geldwäscherei vor, so hat das Versicherungsunternehmen zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Je nach Ausgang dieser Abklärungen resultiert daraus eine Meldepflicht an die MROS. Voraussetzung für eine Meldung ist immer, dass die in eine Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte mutmasslich im Zusammenhang mit der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder aber der Terrorismusfinanzierung dienen (vgl. Jahresbericht MROS 2022, S. 10f.). In diesem Zusammenhang muss gleichzeitig beachtet werden, dass gemäss Lehre immer eine Meldepflicht besteht, wenn in die Geschäftsbeziehung eine Person involviert ist, welche auf UN-Terrorverdachtsliste aufgeführt ist (vgl. BSK GwG, Art. 9, Rz. 84 und SHK GwG, N 70).