Onlinekommentare 07.02.2025

Artikel 27



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Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge der Säule 3b sind die neuen Bestimmungen des Reglements vom 1. Januar 2008 anzuwenden, falls nach dem 1. Januar 2008 ein solcher Vertrag den Schwellenwert überschreitet, eine Zahlung von über 10'000 Franken fällig wird oder der Versicherungsnehmer ändert.



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