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Konzessionsgebühr; Beizug der Preisüberwachung bei Reduktion/Erlass


1. Ausgabenbegriff und -befugnisse in der Gemeinde Bern; für die Zuständigkeitsbeurteilung gilt ein Einnahmeverzicht, etwa durch Gewährung eines Gebührenerlasses, als Ausgabe (E. 2.2). Die Verweigerung des Erlasses bedeutet jedoch keinen Einnahmenverzicht bzw. keine Ausgabe. Der Rechtskontrolle hält damit (auch mit Blick auf die Gemeindeautonomie) stand, dass der Gemeinderat den Gebührenerlass ohne Einbezug des Stadtrates ablehnte, obschon er aufgrund der Gebührenhöhe über die Gewährung eines Erlasses nicht selbst hätte entscheiden dürfen (sondern der Stadtrat darüber hätte beschliessen müssen; E. 2.3 f.).


2. Konsultationspflicht der Preisüberwachung: Die Vorinstanz hat sich zur gerügten Unterlassung des Beizugs der Preisüberwachung nicht geäussert. Die Verletzung der Begründungspflicht kann geheilt werden (E. 3.1 f.). Die Nutzung des öffentlichen Grundes untersteht als faktisches Monopol grundsätzlich der Preisüberwachung, so auch das Erteilen von Sondernutzungskonzessionen für das Plakatieren auf öffentlichem Grund (Art. 2 PüG). Beim Erlass der diesbezüglichen Gebührenordnung ist das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten. Allgemeine Bedeutung der Anhörung und Empfehlung der Preisüberwachung. Die Preisfestlegung oder -genehmigung erfolgt prinzipiell systematisch in generell-abstrakter Weise (E. 3.3 f.). Die strittigen Konzessionsgebühren für das Plakatieren auf öffentlichem Grund sind aber individuell-konkret gestützt auf offerierte Preise festgesetzt worden. Sie bzw. ihre Reduktion fallen nicht in den Anwendungsbereich des PüG; die Konsultation der Preisüberwachung erübrigte sich (E. 3.5 f.).


3. Reduktion bzw. teilweiser Erlass der Konzessionsgebühren: Vorausgesetzt ist, dass die Entrichtung der Gebühr für die Gebührenschuldnerschaft eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 22 Abs. 1 GebR). Begriff der unverhältnismässigen Härte (E. 4.3). Die wirtschaftliche Situation der betroffenen Gebührenschuldnerin erscheint trotz der Covid-19-Pandemie nicht derart aussergewöhnlich und gravierend sowie dauerhaft erschwert, dass das Festhalten an den Gebühren 2020 und 2021 für sie nicht tragbar wäre; die Entrichtung der vollen Gebühren stellt für sie keine unverhältnismässige Härte dar (E. 4.4–4.6), sowenig wie eine Gebührenreduktion gestützt auf die clausula rebus sic stantibus oder das Äquivalenzprinzip infrage kommt (E. 4.7).


4. Kostenverlegung: Die vorinstanzliche Fehlleistung in Form der geheilten Gehörsverletzung ist hier wenig gewichtig und rechtfertigt keine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenliquidation (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).
 


Émolument de concession; consultation de la Surveillance des prix en cas de réduction/remise


1. Notion de dépenses et compétences en la matière au sein de la commune de Berne. S’agissant de l’examen de la compétence, une renonciation à une recette, par exemple en octroyant une remise d’émolument, représente une dépense (c. 2.2). Un refus d’accorder une remise ne constitue cependant ni une renonciation à une recette, ni une dépense. Le refus par le Conseil communal d’accorder une remise, sans en référer au Conseil de ville, s’avère dès lors conforme au droit (aussi à la lumière de l’autonomie communale), même si, compte tenu du montant de l’émolument en cause, le Conseil communal ne disposait pas de la compétence exclusive d’accorder la remise (mais que le Conseil de ville aurait dû se prononcer en cas d’octroi de la remise; c. 2.3 s.).


2. Obligation de consulter la Surveillance des prix: l’autorité précédente ne s’est pas prononcée quant à l’omission, invoquée, de consulter la Surveillance des prix. La violation de l’obligation de motiver les décisions peut être réparée (c. 3.1 s.). L’utilisation du domaine public, en tant que monopole de fait, est soumise en principe au contrôle de la Surveillance des prix. Tel est aussi le cas pour l’octroi d’une concession d’usage privatif du domaine public en vue d’apposer des panneaux publicitaires (art. 2 LSPr). Il y a lieu de respecter la procédure prévue à l’art. 14 LSPr lors de l’édiction du règlement sur les émoluments en la matière. Importance générale de la consultation et des recommandations de la Surveillance des prix. La fixation ou l’approbation du prix a lieu en principe systématiquement par un acte abstrait et général (c. 3.3 s.). Les émoluments de concession litigieux pour la pose de panneaux publicitaires sur le domaine public ont toutefois été fixés de manière individuelle et concrète, sur la base des prix fixés dans l’offre de l’entreprise en cause. Ces émoluments et leur réduction ne tombent pas dans le champ d’application de la LSPr; la consultation de la Surveillance des prix était dès lors superflue (c. 3.5 s.).


3. Réduction ou remise partielle des émoluments de concession: la condition en est que le paiement de l’émolument par son débiteur mettrait celui-ci dans une situation difficile et disproportionnée (art. 22 du règlement sur les émoluments). Notion de la situation difficile et disproportionnée (c. 4.3). Malgré la pandémie de Covid-19, la situation économique de la débitrice de l’émolument n’apparaît pas extraordinairement, ni gravement et durablement difficile, dans une mesure où le versement des émoluments dus pour les années 2020 et 2021 ne pourrait pas être assumé (c. 4.4–4.6). Une réduction des émoluments sur la base de la clausula rebus sic stantibus ou du principe d’équivalence n’entre pas non plus en ligne de compte (c. 4.7).


4. Répartition des frais et dépens. L’erreur commise par l’autorité précédente, dans le sens d’une violation du droit d’être entendu, réparée dans la présente procédure, n’est pas d’une gravité telle qu’elle puisse justifier une dérogation au principe de mise des frais de procédure et des dépens à la charge de la partie succombante (art. 108 al. 1 et 3 LPJA).
 


Sachverhalt (gekürzt)


A.- Die Einwohnergemeinde (EG) Bern schrieb am 31. Oktober 2018 die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund öffentlich aus. Am 26. März 2019 erteilte sie der C. AG Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund und für die «Erstellung und den Betrieb von Stadtplänen» für die Jahre 2020–2027. Die jährlichen Konzessionsgebühren wurden auf Fr. … (exkl. MWSt) für die Plakatierung und auf Fr. … (exkl. MWSt) für die Stadtpläne festgesetzt.


Mit Schreiben vom 3. April und 8. Juli 2020 ersuchte die C. AG die EG Bern um Reduktion der Konzessionsgebühren für das Jahr 2020 aufgrund von Umsatzeinbussen in Bern als Folge der Covid-19-Pandemie. Die Gemeinde lehnte die Ersuchen formlos ab. Mit Schreiben vom 26. Januar und 8. Juni 2021 gelangte die C. AG erneut an die EG Bern mit dem Anliegen um Reduktion der Konzessionsgebühren, neu auch für das Jahr 2021, was die Gemeinde wiederum formlos ablehnte. Darauf verlangte die C. AG am 8. Oktober 2021 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 17. November 2021 wies die EG Bern, handelnd durch den Gemeinderat, das Gesuch der C. AG um Reduktion der Konzessionsgebühren um jeweils 25 % für die Jahre 2020 und 2021 ab.


B.- Dagegen erhob die C. AG Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab.


C.- Gegen diesen Entscheid erhebt die A. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Konzessionsgebühren von jährlich Fr. … und Fr. … (je exkl. MWSt) seien um je 25 % für die Jahre 2020 und 2021, ausmachend insgesamt Fr. … (exkl. MWSt), herabzusetzen. Eventuell sei die Höhe der Herabsetzung gerichtlich zu bestimmen. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die EG Bern zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid durch das zuständige kommunale Organ (Stadtrat). Die EG Bern und das Regierungsstatthalteramt schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.


Am 29. September 2023 wurde die C. AG aus dem Handelsregister gelöscht, nachdem die A. AG durch Fusion ihre Aktiven und Passiven übernommen hat.
 


Aus den Erwägungen


2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Gemeinderat der EG Bern sei nicht zuständig gewesen, über das Gesuch um Reduktion der Konzessionsgebühren zu befinden, sondern der Stadtrat, d.h. das Parlament der Gemeinde, hätte darüber entscheiden müssen.


2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die beantragte Gebührenreduktion betrage mehr als Fr. 300’000.–, weshalb ein Verzicht auf die Einnahme nicht in die Finanzkompetenz des Gemeinderats fallen würde. Bei der Abweisung des Gesuchs um Gebührenerlass werde jedoch an der Gebühr festgehalten, weshalb kein den Ausgaben gleichgestellter Einnahmenverzicht vorliege. In die Kompetenz des Stadtrats falle lediglich der definitive Entscheid, dass das Gemeinwesen auf eine Einnahme von mehr als Fr. 300’000.– verzichte. Nur wenn der Gemeinderat den Gebührenerlass befürworte, unterbreite er das bei ihm eingegangene Gesuch mit dem entsprechenden Antrag dem Stadtrat zum Entscheid. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Kompetenzbestimmungen gälten nicht nur dann, wenn der Gemeinderat zum Schluss komme, dass ein Gesuch um Gebührenerlass gutzuheissen sei. Die Frage der Zuständigkeit dürfe nicht mit dem Ergebnis in der Sache vermischt werden. Dies würde dem Grundsatz des Gemeinderechts widersprechen, wonach Sachzuständigkeit und Ausgabenzuständigkeit zusammenfallen. Das Vorgehen der EG Bern entspreche jenem für Geschäfte, bei denen es im politischen Ermessen stehe, ob die Angelegenheit überhaupt behandelt werden solle. Hinsichtlich ihres Erlassgesuchs bestehe aber ein Rechtsanspruch auf Behandlung. Für den Gebührenerlass gälten daher die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Art. 51 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO; SSSB 101.1) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Reglements der EG Bern vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement, GebR; SSSB 154.11), ohne dass dies vom Ergebnis der Beschlussfassung abhängig gemacht werden dürfe. Die EG Bern teilt die Auffassung der Vorinstanz, die Abweisung des Gesuchs um Gebührenerlass stelle keinen Einnahmenverzicht und daher keine Ausgabe dar, da dadurch die kommunalen Finanzen nicht «belastet» würden. Folglich müssten auch keine demokratischen Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Parlaments (Stadtrat) gewahrt werden. Für die Frage der Zuständigkeit spiele zudem keine Rolle, ob ein Anspruch auf Behandlung des Geschäfts bestehe oder diese im politischen Ermessen liege.


2.2 Zuständig zum Gebührenerlass sind nach Art. 22 Abs. 2 GebR bis Fr. 5’000.– die Direktionen (Bst. a) und über Fr. 5’000.– der Gemeinderat oder der Stadtrat im Rahmen ihrer jeweiligen Finanzkompetenzen (Bst. b). Die kommunalen Ausgabenbefugnisse sind – soweit hier interessierend – wie folgt geregelt: Der Gemeinderat beschliesst vorbehältlich abweichender Vorschriften neue Ausgaben bis zu Fr. 300’000.– (Art. 102 Abs. 1 GO) sowie – unabhängig von der Höhe – alle gebundenen und ihnen gleichgestellten Ausgaben im Sinn von Art. 141 GO (vgl. Art. 102 Abs. 2 Satz 1 GO). Der Stadtrat beschliesst neue Ausgaben von mehr als Fr. 300’000.– bis sieben Millionen Franken (Art. 51 Abs. 1 GO), während höhere neue Ausgaben vorbehältlich abweichender Vorschriften der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen (Art. 36 Bst. f GO). Ausgaben sind geld- und buchmässige Vorfälle, die der Erfolgs- oder Investitionsrechnung belastet werden. Sie dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 100 Abs. 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist der Verzicht auf Einnahmen den Ausgaben gleichgestellt (Art. 100 Abs. 2 Bst. h GV). Ein Einnahmenverzicht liegt beispielsweise vor, wenn Konzessionsgebühren oder sonstige Gebühren bewusst am unteren Rand des Gebührentarifs festgesetzt oder gar erlassen werden, ein Baurecht zu einem reduzierten Baurechtszins eingeräumt wird oder ein Vermögenswert (z.B. Bauland) unter dem Verkehrswert veräussert wird. Durch den Verzicht auf die Einnahme erhöht sich der Mittelbedarf der Gemeinde (vgl. Markus Rüssli, in Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2017, Vorbem. zu §§ 103–117 N. 6).


2.3 Streitig ist, ob der Gemeinderat den beantragten Gebührenerlass dem Stadtrat zum Entscheid hätte vorlegen müssen.


2.3.1 Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten (Art. 25 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Er ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 GG; Art. 93 Abs. 1 GO). Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Stimmberechtigten und des Stadtrats vor und stellt Antrag (Art. 95 Abs. 1 GO). Die EG Bern bestreitet zu Recht nicht, dass der Gemeinderat den Gebührenerlass nicht selber hätte gewähren dürfen: Die jährliche Konzessionsgebühr beträgt für die Plakatierung auf öffentlichem Grund Fr. … und für die «Erstellung und den Betrieb der City-Pläne» Fr. …. Für die Jahre 2020 und 2021 ersucht die Beschwerdeführerin um eine Reduktion dieser Gebühren um jeweils 25 %, ausmachend insgesamt Fr. … Ein teilweiser Erlass der Konzessionsgebühren stellt einen Einnahmenverzicht dar, der in die gleiche Zuständigkeit fällt wie eine entsprechende Ausgabe (vorne E. 2.2). Der beantragte Gebührenerlass von über Fr. 300’000.– wäre somit vom Stadtrat der EG Bern zu bewilligen, zumal es sich unbestrittenermassen nicht um eine gebundene Ausgabe handelt. Hätte der Gemeinderat den Gebührenerlass befürwortet, wäre er mit einem entsprechenden Antrag an den Stadtrat gelangt (vgl. als Beispiel Vortrag des Gemeinderats an den Stadtrat vom 18.8.2021 betreffend das Stadtfest 2022, Befreiung von städtischen Gebühren, Geschäfts-Nr. 2021.PRD.000051).


2.3.2 Da der Gemeinderat den beantragten Gebührenerlass ablehnte, geht die Gemeinde aber davon aus, dass kein Einnahmenverzicht und damit keine Ausgabe zur Diskussion stand, die der Gemeinderat dem Stadtrat (mit ablehnendem Antrag) zum Entscheid hätte vorlegen müssen. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden: Indem der Gemeinderat für die Vorbereitung der Stadtratsgeschäfte und die Antragstellung zuständig ist, bestimmt grundsätzlich er, ob eine Aufgabe an die Hand zu nehmen bzw. eine Ausgabe zu beschliessen ist oder nicht. Dementsprechend gelangt er nur mit einem Antrag für einen Beschluss an den Stadtrat, wenn er die betreffende Aufgabe oder Ausgabe befürwortet (vgl. Hans Elmiger, Die autonome Finanzkompetenzordnung der bernischen Einwohnergemeinden, 1962, S. 18 f.). Die Bewilligung von Ausgaben ist grundsätzlich eine typische Aufgabe der Exekutive bzw. der Verwaltung. Namentlich Ausgaben von einer gewissen Höhe werden allerdings von einem Beschluss des Parlaments oder der Stimmberechtigten abhängig gemacht (vgl. Lienhard/Mächler/Zielniewicz, Öffentliches Finanzrecht, 2017, S. 159; Daniel Arn, Die Zuständigkeitsordnung im bernischen Gemeinderecht, Diss. Bern 1992, S. 76). Sinn und Zweck solcher Kompetenzgrenzen ist es, bedeutendere Ausgaben dem Entscheid des Parlaments oder den Stimmberechtigten vorzubehalten, um ihnen bei wichtigeren Geschäften mit grösseren Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Mitbestimmungs- und Kontrollrechte einzuräumen (vgl. Lienhard/Mächler/Zielniewicz, a.a.O., S. 47 f.; Daniel Arn, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999 [nachfolgend: Kommentar GG], Vorbem. zu Art. 70–79 N. 39; Hans Elmiger, a.a.O., S. 21; vgl. auch BVR 2002 S. 504 E. 4). Für den Entscheid, einen Gebührenerlass nicht zu gewähren bzw. auf eine Ausgabe zu verzichten, sind diese Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Stadtrats oder der Stimmberechtigten nicht nötig, da es zu keinem Mittelabfluss zulasten der Gemeindefinanzen kommt. Diesfalls liegt keine Ausgabe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 GO vor (vgl. betreffend das Finanzreferendum Klaus A. Vallender, Finanzhaushaltsrecht, Bund – Kantone – Gemeinden, 1983, S. 87 f. mit Hinweis auf BGE 97 I 907). Dem Stadtrat steht zudem das Instrument der Motion zur Verfügung, wenn er den Gemeinderat anhalten will, ihm ein bestimmtes Geschäft zu unterbreiten (vgl. Art. 59 GO; vgl. auch Hans Elmiger, a.a.O., S. 18 f. zum alten Gesetz vom 9. Dezember 1917 über das Gemeinwesen).


2.3.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verständnis der Zuständigkeitsordnung bei Geschäften, bei denen im Rahmen eines Gesamtkonzepts sowohl Ausgaben als auch Einnahmenverzichte zu beurteilen sind, zu einer Zerstückelung der Zuständigkeit führen würde. Wie die EG Bern zutreffend ausführt, wären in einem solchen Fall für die Bestimmung der Zuständigkeit die Ausgaben und Einnahmenverzichte nach dem Grundsatz der Einheit der Materie zusammenzuzählen (vgl. Daniel Arn, Kommentar GG, Vorbem. zu Art. 70–79 N. 63). Die Beschwerdeführerin kann sodann nichts ableiten aus ihrem Hinweis, dass im Gemeinderecht Sach- und Ausgabenzuständigkeit zusammenfallen. Die dazu angegebene Literaturstelle betrifft den Fall, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung einer bestimmten Sachzuständigkeit fehlt (vgl. Daniel Arn, Kommentar GG, Vorbem. zu Art. 70–79 N. 44). Dies erscheint hier nicht von Bedeutung. Beim Entscheid über den Gebührenerlass geht es um die Frage, ob auf eine Einnahme verzichtet werden soll oder nicht. Sach- und Ausgabenbeschluss decken sich dabei. Daran ändert nichts, dass hier angesichts der Höhe des anbegehrten Einnahmenverzichts für den definitiven Entscheid über das Gesuch um Gebührenerlass entweder der Gemeinderat oder der Stadtrat zuständig ist, je nachdem, ob der Gebührenerlass verweigert oder gewährt wird.


2.4 Nach dem Gesagten und nicht zuletzt auch mit Blick auf die Gemeindeautonomie, die insbesondere bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung von kommunalen Normen im Bereich der Gemeindeorganisation gilt (vgl. Markus Müller, in Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999, Art. 3 N. 5 ff.; BVR 2023 S. 25 E. 5.5 betreffend Bau- und Planungsrecht), ist nicht zu beanstanden, dass die EG Bern Art. 22 Abs. 2 Bst. b GebR i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Art. 102 GO so handhabt, dass ein Beschluss des Stadtrats nur erforderlich ist, wenn der Gemeinderat den Gebührenerlass befürwortet, weil andernfalls kein einer Ausgabe gleichzustellender Einnahmenverzicht vorliegt. Der Gemeinderat der EG Bern war demnach zur abschlägigen Beurteilung des Gesuchs um Reduktion der Konzessionsgebühren zuständig.


3. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die EG Bern hätte vor ihrem Entscheid über das Gesuch um Reduktion der Konzessionsgebühren die Preisüberwachung anhören müssen.


3.1 Sie macht insofern zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der unterlassenen Konsultation der Preisüberwachung auseinandergesetzt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht. Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch unter gewissen Umständen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Heilung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 2, 9, 11, 15 und 28 sowie Art. 52 N. 6 f.).


3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge zwar erst im Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz erhoben. Neue Rechtsstandpunkte, die sich wie hier im Rahmen des Streitgegenstands bewegen, sind aber jederzeit zulässig (vgl. BVR 2005 S. 321 E. 4.3, BVR 2002 S. 123 E. 1b; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 4). Indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zur Konsultationspflicht der Preisüberwachung geäussert hat, ist sie ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht nachgekommen und hat insofern den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht schwer. Es handelt sich bloss um einen Nebenpunkt in der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin, auf den sie erst in einem Ergänzungsschreiben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter Bezug auf ein nicht einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts hingewiesen hat (vgl. hinten E. 3.6). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vor dem Verwaltungsgericht mit dem unterbliebenen Beizug der Preisüberwachung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Es handelt sich zudem um eine Rechtsfrage, bei der das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Die Gehörsverletzung wird demnach vor Verwaltungsgericht geheilt (vgl. zu den Folgen für die Kostenliquidation hinten E. 5).


3.3 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor die Preisüberwachung an. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Behörde führt die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, BVR 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen).


3.4 Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: www.preisueberwacher.admin.ch, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»). Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes hat die Gemeinde somit das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (vgl. zum Ganzen BVR 2024 S. 235 E. 4.2, BVR 2016 S. 560 E. 3.2, je mit Hinweisen). Art. 14 PüG betrifft von einer staatlichen Behörde festgelegte oder genehmigte Preise. Eine solche Preisfestlegung oder Preisgenehmigung erfolgt in aller Regel systematisch von Amtes wegen und von vornherein, d.h. nicht in einem konkreten Einzelfall, sondern in generell-abstrakter Weise (vgl. Administrierte Preise: Rechtssituation, Ökonomie und Inventarisierung, Bericht der Preisüberwachung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, April 2005, S. 20 und 31, abrufbar unter: www.preisueberwacher.admin.ch, Rubriken «Themen/Hochpreisinsel – Preispolitik/Administrierte Preise»).


3.5 Die hier betroffenen Konzessionsgebühren sind das Resultat einer öffentlichen Vergabe von Sondernutzungskonzessionen durch die EG Bern. Diese setzte die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes zur Anbringung von Plakaten nicht generell-abstrakt in einem Erlass, sondern im konkreten Fall für die beiden erteilten Sondernutzungskonzessionen fest. Sie bestimmte die Höhe der Gebühren dabei nicht frei, sondern stützte sich auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Preise (vgl. auch Ausschreibung SIMAP vom 31.10.2018 Ziff. 4.2). Bei den fraglichen Konzessionsgebühren handelt es sich somit nicht um behördlich festgesetzte oder genehmigte Preise im Sinn von Art. 14 PüG. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die fraglichen Konzessionsgebühren bzw. deren Reduktion für die Jahre 2020 und 2021 nicht in den Anwendungsbereich des PüG fallen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Konsultation der Preisüberwachung Sinn ergeben würde bei Konzessionsgebühren, die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung festgesetzt werden, ist die Preisüberwachung doch generell dort für eine Preisbeurteilung zuständig, wo sich die Preise nicht im freien Wettbewerb gebildet haben, sondern durch eine marktbeherrschende Unternehmung, ein Kartell oder den Staat festgesetzt worden sind (vgl. www.preisueberwacher.admin.ch, Rubriken «Dienstleistungen/F.A.Q./Konsumenten/Welche Preise kann der Preisüberwacher überprüfen?»; Botschaft des Bundesrats zum PüG, in BBl 1984 II 755 ff., 771). Dies ist bei den vorliegenden Konzessionsgebühren nicht der Fall. Die Preisüberwachung hat in ihrem Bericht zur Plakatierung auf öffentlichem Grund selber festgehalten, dass die Vergabe von Konzessionsverträgen mittels Ausschreibungen ein wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument für die Höhe der offerierten Preise sein kann. Eine vorgängige Konsultation der Preisüberwachung im Sinn von Art. 14 PüG wird nicht erwähnt (vgl. Bericht PUE Plakatierung S. 3 f.).


3.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Beizug der Preisüberwachung bei städtischen Parkgebühren kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten: Zum einen hat das Verwaltungsgericht in jenem Urteil offengelassen, ob die Gemeinde bei den dort streitigen Parkgebühren dem PüG unterstanden hätte. Zum anderen ging es um die in einem kommunalen Parkierungsreglement festgehaltenen Parkierungsgebühren und damit um von der Gemeinde in einem Erlass festgesetzte Preise (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 3.2 und 4.1). Im Unterschied dazu betrifft der vorliegende Fall die Reduktion von Konzessionsgebühren aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall, was grundsätzlich nicht durch die Preisüberwachung zu begutachten ist.


4. In der Folge ist zu prüfen, ob der Gemeinderat eine Reduktion bzw. den teilweisen Erlass der Konzessionsgebühren für die Jahre 2020 und 2021 zu Recht verweigert hat.


4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das von der Beschwerdeführerin für die Reduktion angerufene Äquivalenzprinzip finde bei einem zum Voraus festgelegten, fixen Gebührenbetrag nur vorgängig zur Konzessionsvergabe Anwendung bei der Erstellung des Angebots durch die Konzessionsnehmerin. Hingegen diene es nicht als Korrektiv für festgelegte und verfügte Gebühren. Diesfalls sei vielmehr ein Gebührenerlass nach Art. 22 GebR zu prüfen. Die Bestimmung stelle eine gesetzliche Anpassungsklausel dar, bei der es um die Korrektur eines als stossend empfundenen Zustands gehe, weshalb eine subsidiäre richterliche Vertragsanpassung nach der clausula rebus sic stantibus – soweit auf submissionsweise vergebene Konzessionsverhältnisse überhaupt anwendbar – nicht infrage komme. Ein Gebührenerlass nach Art. 22 Abs. 1 GebR setze eine unverhältnismässige Härte voraus. Folglich habe eine Abwägung zu erfolgen zwischen dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie abzufedern, und dem öffentlichen Interesse der Gemeinde an der Sicherung einer Einkommensquelle für den öffentlichen Finanzhaushalt. Die Konzessionsgebühren seien im Voraus festgelegt worden. Die EG Bern habe damit auf eine Beteiligung an einer allfälligen verbesserten Marktlage in der Zukunft verzichtet und im Gegenzug das Risiko einer Verschlechterung der Umstände der Beschwerdeführerin übertragen. Vor diesem Hintergrund sei das öffentliche Interesse an der Stabilität der Konzessionsgebühren als Einkommensquelle hoch zu gewichten. Die Existenz der Beschwerdeführerin sei nicht vom Erlass der Konzessionsgebühren abhängig. Diese habe die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie mittels Kurzarbeit und Covid-19-Krediten abmildern können. Ohnehin sei fraglich, ob die Covid-19-Pandemie mit negativen Folgen für die Gesamtwirtschaftslage einen aussergewöhnlichen Sachverhalt darstelle, der eine unverhältnismässige Härte im Sinn von Art. 22 Abs. 1 GebR begründe. Die EG Bern schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. Sie führt aus, für einen Gebührenerlass nach Art. 22 Abs. 1 GebR sei die subjektive Situation der gebührenpflichtigen Person massgebend. Bei der vorgesehenen Verhältnismässigkeits- und Angemessenheitsprüfung dürften aber auch die einschlägigen öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die hier besonders hoch zu gewichten seien.


4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Äquivalenzprinzip und die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus seien entweder im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 GebR zu prüfen oder als eigenständige Anpassungsgründe, die zum Gebührenrecht nicht subsidiär seien. Das Äquivalenzprinzip sei aufgrund veränderter Verhältnisse verletzt. Die Konzessionsgebühr basiere auf einem prognostizierten Jahresumsatz. Der aus den Konzessionen erzielbare Umsatz sei aufgrund nicht beeinflussbarer äusserer, ausserordentlicher Umstände für einen mehrmonatigen Zeitraum eingebrochen, was nicht mehr zum Unternehmerrisiko gehöre. Damit sei die Äquivalenz zwischen Gebühr und Leistung nicht mehr gewahrt. Bei der Beurteilung des Gebührenerlasses habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht eine Interessenabwägung vorgenommen. Liege eine unverhältnismässige Härte vor, könne das öffentliche Interesse am (vollen) Gebührenbezug gar nicht mehr überwiegen. Ohnehin wäre das Interesse der Stadt Bern nicht pauschal als hoch zu gewichten, müssten doch – anders als sonst bei Gebühren üblich – keine vorbestehenden Kosten abgedeckt werden. Die Umsätze in Bern seien 2020 und 2021 im Vergleich zu den budgetierten Umsätzen um 39 bzw. 42 % eingebrochen. Ursache seien einerseits die behördlichen Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus gewesen, die zu einem Einbruch der Passanten- und Pendlerströme und damit zu einem deutlich reduzierten «Wert» der Werbeflächen geführt hätten, andererseits die verringerte Nachfrage, da verständlicherweise bei der Werbung gespart worden sei. In den beiden Jahren habe sie schweizweit einen Verlust von Fr. … bzw. Fr. … erlitten, was bei einem Aktienkapital von Fr. … und Reserven von Fr. … massiv sei. Der Verlust im Jahr 2021 sei einzig aufgrund eines Härtefallzuschusses des Kantons … nicht erneut in …höhe ausgefallen. Sie habe zudem die ihr möglichen Massnahmen zur Eindämmung der Verluste, wie Kurzarbeit, Bezug von Covid-19-Krediten und Verzicht auf Dividenden und Tantiemen, ergriffen und nicht bloss eine Reduktion der Konzessionsgebühren verlangt. Die Pandemie und ihre Folgen seien weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen, womit die Voraussetzungen für eine Anwendung der clausula rebus sic stantibus erfüllt seien. Zudem liege für die Jahre 2020 und 2021 mit Blick auf die geschilderte Situation ein persönlicher, unverhältnismässiger Härtefall vor.


4.3 Nach Art. 22 Abs. 1 GebR können in Rechnung gestellte Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner schriftlich darum ersucht und glaubhaft macht, dass die Entrichtung der Gebühr für sie oder ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Das Reglement umschreibt den Härtefall nicht näher. Die Vorinstanz bezeichnet diesen zutreffend als einen atypischen Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheide rechtfertigt. Die Härte durch Festhalten an der Gebühr muss für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner zudem unverhältnismässig sein. Es kommt somit insbesondere auf deren bzw. dessen subjektive Situation an, die aufgrund der Umstände unverhältnismässig erschwert ist. Bei Konzessionsgebühren ist dabei zu beachten, dass die Konzessionärin bzw. der Konzessionär bezweckt, aus der Konzession einen Gewinn zu erzielen. Ein solcher ist aber nicht garantiert. Wirtschaftstätigkeit ist zwangsläufig mit unvorhersehbaren Entwicklungen und einem gewissen unternehmerischen Risiko verbunden. Die Konzessionärin bzw. der Konzessionär hat daher einen allfälligen Verlust aus der Konzession selber zu tragen; ein solcher stellt grundsätzlich keinen Grund zur Anpassung der Konzession dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 9.3; Moor/Bellanger/Tanquerel, Droit administratif, Volume III: L’organisation des activités administratives, Les biens de l’Etat, 2. Aufl. 2018, S. 271 f.). Das Konzessionsverhältnis bleibt in der Regel ungeachtet eingetretener Leistungsstörungen mit den daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten unverändert bestehen (Enrico Riva, Konzessionsverhältnis und Leistungsstörung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, 2011, S. 51 ff., 58). Nur wenn die Erschwerungen gravierend sind und das finanzielle Gleichgewicht des Konzessionsverhältnisses tiefgehend und dauernd gestört ist, kommt eine Anpassung der Konzession in Betracht; in erster Linie nach Regelungen im Konzessionsakt und im Gesetz oder bei Fehlen solcher nach der clausula rebus sic stantibus (vgl. Moor/Bellanger/Tanquerel, a.a.O., S. 271 f.; Enrico Riva, a.a.O., S. 65).


4.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der EG Bern eine Gebührenreduktion hier nicht bereits durch Art. 29 Abs. 3 des Reglements der EG Bern vom 16. Mai 2004 über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement, RR; SSSB 722.51) ausgeschlossen ist, der das kommunale Beschaffungsrecht für die Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund für analog anwendbar erklärt. Die Bestimmung betrifft die Vergabe durch öffentliche Ausschreibung. Die Gebührenpflicht richtet sich gemäss Art. 30 RR hingegen ausdrücklich nach dem GebR, was auch dessen Art. 22 zum Gebührenerlass umfasst. Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob die Entrichtung der vollen jährlichen Konzessionsgebühren für die Jahre 2020 und 2021 für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Härte im Sinn von Art. 22 Abs. 1 GebR darstellt.


4.5 Die Beschwerdeführerin begründet die verlangte Reduktion der Konzessionsgebühren mit den Umsatzzahlen in Bern, die in den Jahren 2020 und 2021 pandemiebedingt um 39 bzw. 42 % tiefer ausfielen als budgetiert, und den damit einhergehenden schweizweiten Verlusten von Fr. … bzw. Fr. … in den beiden Jahren. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin durch die Covid-19-Pandemie und deren Folgen auf das gesellschaftliche Leben erheblich beeinträchtigt wurde. Gewisse wirtschaftliche Einbussen sind jedoch Teil des unternehmerischen Risikos, das die Beschwerdeführerin als Konzessionärin trägt (vorne E. 4.3). Im Gegenzug hat sie der EG Bern keine höheren Konzessionsgebühren zu bezahlen, wenn sie aus den Konzessionen grössere Gewinne erzielt als prognostiziert. In ihrem Angebot für die Konzessionen, gestützt auf das die Konzessionsgebühren festgelegt wurden, hatte die Beschwerdeführerin daher allfällige Umsatzeinbrüche bzw. schwankungen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Einbussen in den beiden Jahren erscheinen zwar durchaus erheblich. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht dargetan, dass sich dadurch ihre finanzielle Situation derart stark und längerfristig verschlechtert hätte, dass von einer unverhältnismässigen Härte auszugehen wäre. Vielmehr lagen 2022 die gebuchten Umsätze aus den Konzessionen nur noch 12 % unter den zu Beginn budgetierten Umsätzen und konnte die Beschwerdeführerin – trotz der von ihr erwähnten konjunkturtrübenden Elemente – den Umsatz aus ihrer gesamtschweizerischen Tätigkeit gegenüber dem Jahr 2019 steigern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Jahre 2020 und 2021 nicht isoliert zu betrachten, sondern durften neuere Umsatzzahlen aus den Konzessionen der EG Bern sowie der übrigen Tätigkeit und die weitere Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Diese hat die Konzessionen für acht Jahre (2020–2027) erhalten. Damit besteht die Möglichkeit, während der verbleibenden Konzessionsdauer die Rechte aus den Konzessionen besser verwerten zu können, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sich ihre Situation auch nach 2022 nicht weiter erholt hätte. Eine Jahresbetrachtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 22 Abs. 1 GebR. Der unbestimmte Begriff der unverhältnismässigen Härte fordert vielmehr eine umfassende Berücksichtigung der gesamten Umstände. Dazu gehört auch die Tatsache, dass die Covid-19-Pandemie bzw. die dagegen ergriffenen Massnahmen erhebliche negative Folgen für grosse Teile der Wirtschaft hatten. Die Beschwerdeführerin befand sich insofern nicht in einer Sondersituation. Zur Bewältigung und Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie standen von staatlicher Seite zudem spezifische Instrumente wie Kurzarbeit, Covid-19-Kredite und Härtefallzuschüsse zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat davon Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie darüber hinaus auf weitere staatliche Massnahmen wie einen teilweisen Gebührenerlass angewiesen wäre. Das Gemeinwesen blieb im Übrigen von den Folgen der Covid-19-Pandemie aufgrund von Mindereinnahmen und Mehrausgaben ebenfalls nicht verschont und hat ein Interesse an der Sicherung von Einkünften aus geschuldeten Gebühren, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls berücksichtigt werden kann.


4.6 Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass es für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Härte darstellt, die Konzessionsgebühren für die Jahre 2020 und 2021 in vollem Umfang zu bezahlen. Ihre wirtschaftliche Situation erscheint nicht derart aussergewöhnlich und gravierend sowie dauerhaft erschwert, dass das Festhalten an den Gebühren für sie nicht tragbar wäre. Dabei kann offenbleiben, ob bei der Prüfung einer unverhältnismässigen Härte die finanzielle Situation des Konzerns, zu dem die Beschwerdeführerin gehört, berücksichtigt werden dürfte. Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten kein Recht verletzt, wenn sie einen teilweisen Gebührenerlass nach Art. 22 Abs. 1 GebR verweigert haben.


4.7 Sodann kommt eine Reduktion der Konzessionsgebühren gestützt auf die clausula rebus sic stantibus oder das Äquivalenzprinzip nicht infrage. Eine analoge Anwendung des privatrechtlichen Instituts der clausula rebus sic stantibus auf öffentlich-rechtliche Verträge oder vertragsähnliche Verhältnisse erscheint zwar nicht ausgeschlossen, so auch bei Konzessionsverhältnissen (vgl. etwa BGer 2A.432/2005 vom 18.7.2006 E. 3.5). Im Grundsatz kann die Konzessionärin bzw. der Konzessionär die Anpassung der Pflichten aus der Konzession verlangen, wenn das finanzielle Gleichgewicht daraus durch unvorhersehbare äussere Umstände so stark beeinträchtigt ist, dass die Erfüllung der Pflichten, namentlich die Zahlung der Konzessionsgebühr, eine untragbare finanzielle Belastung darstellt (vgl. Moor/Bellanger/Tanquerel, a.a.O., S. 272; Enrico Riva, a.a.O., S. 65). Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend erwogen, dass die clausula rebus sic stantibus subsidiären Charakter hat und daher auch im öffentlichen Recht nur zum Zuge kommt, wenn weder gesetzliche noch vertragliche Anpassungsregeln bestehen (vgl. zum Privatrecht BGE 93 II 97 E. 3; Wolfgang Wiegand, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 18 OR N. 95 ff., 107, 116; vgl. auch zum öffentlichen Recht Stefan Vogel, Die «clausula rebus sic stantibus» als Mittel zur Anpassung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Verträgen, in ZBl 2008 S. 298 ff., 303). Art. 22 Abs. 1 GebR stellt eine solche gesetzliche Anpassungsmöglichkeit dar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der clausula rebus sic stantibus zu einem anderen Resultat führen würde, wird doch eine untragbare finanzielle Belastung der Konzessionärin bzw. des Konzessionärs bei Festhalten an der Gebühr verlangt, was sich mit dem Tatbestand der unverhältnismässigen Härte nach Art. 22 Abs. 1 GebR weitgehend decken dürfte. Das Äquivalenzprinzip seinerseits konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben im Allgemeinen und der Sondernutzungsgebühren im Besonderen. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; BGer 5A_96/2023 vom 14.7.2023 E. 4.2.3 betreffend Sondernutzungsgebühren). Hier hat die EG Bern die Konzessionsgebühren nicht einseitig festgesetzt, sondern gestützt auf das Angebot der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung (vgl. vorne E. 3.5). Diese konnte mit den offerierten Preisen damit selber bestimmen, welchen Wert sie dem Recht zumisst, die Plakatwände auf öffentlichem Grund zu betreiben, wobei sie wusste, dass sie grundsätzlich das unternehmerische Risiko von Umsatzrückgängen und Verlusten trägt. In diesem Fall kommt eine Überprüfung der offerierten Konzessionsgebühren gestützt auf das Äquivalenzprinzip nicht in Betracht (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 526). Indem Art. 22 Abs. 1 GebR eine unverhältnismässige Härte voraussetzt, sind Verhältnismässigkeitsüberlegungen im Übrigen bereits Bestandteil der Prüfung des Gebührenerlasses.


5.


5.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; ein Parteiverhör mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin verspricht keine entscheidrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4 mit Hinweisen).


5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18). Besondere Umstände, die praxisgemäss kostenmässig beachtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BVR 2008 S. 97 E. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin zum Beizug der Preisüberwachung eingegangen. Wie gesehen, handelte es sich bei der Rüge um einen klar untergeordneten Nebenpunkt im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorne E. 3.1 f.). Die Gehörsverletzung gewichtet entsprechend wenig und rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Beschwerdeführerin hat folglich die (vollen) Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).
 


Anmerkung der Redaktion: Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

 
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