Justice - Justiz - Giustizia

Die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland

  • Autor/Autorin: Bernhard Joachim Scholz
  • Zitiervorschlag: Bernhard Joachim Scholz, Die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/2
Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz (GG), gewährleistet in ihrem Art. 95 fünf eigenständige Gerichtszweige: Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht), die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit beschäftigt sich im Wesentlichen mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der (öffentlich-rechtlich organisierten und im Wesentlichen beitragsfinanzierten) Sozialversicherung, der staatlichen (steuerfinanzierten) Fürsorge (Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe), dem sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht. Die (Berufs-) Richter werden nach einer Proberichterzeit von drei bis fünf Jahren auf Lebenszeit ernannt und sind von da an nicht mehr kündbar oder gegen ihren Willen versetzbar.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Der Aufgabenbereich der Sozialgerichtsbarkeit
  • 2. Die geschichtliche Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit
  • 2.1. Die Schiedsgerichte der Bismarck'schen Sozialversicherung
  • 2.2. Die Versicherungs- und Oberversicherungsämter nach der Reichsversicherungsordnung von 1911
  • 2.3. Die Rechtsprechung im Bereich der Kriegsopferversorgung und der staatlichen Fürsorge
  • 2.4. Die Entwicklung ab 1945
  • 3. Die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland heute
  • 4. Schlussbewertung