Die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland
Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz (GG), gewährleistet in ihrem Art. 95 fünf eigenständige Gerichtszweige: Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht), die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit beschäftigt sich im Wesentlichen mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der (öffentlich-rechtlich organisierten und im Wesentlichen beitragsfinanzierten) Sozialversicherung, der staatlichen (steuerfinanzierten) Fürsorge (Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe), dem sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht. Die (Berufs-) Richter werden nach einer Proberichterzeit von drei bis fünf Jahren auf Lebenszeit ernannt und sind von da an nicht mehr kündbar oder gegen ihren Willen versetzbar.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Der Aufgabenbereich der Sozialgerichtsbarkeit
- 2. Die geschichtliche Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit
- 2.1. Die Schiedsgerichte der Bismarck'schen Sozialversicherung
- 2.2. Die Versicherungs- und Oberversicherungsämter nach der Reichsversicherungsordnung von 1911
- 2.3. Die Rechtsprechung im Bereich der Kriegsopferversorgung und der staatlichen Fürsorge
- 2.4. Die Entwicklung ab 1945
- 3. Die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland heute
- 4. Schlussbewertung
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