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Liebe Leserinnen und Leser
 
Wir freuen uns, Ihnen die neue Ausgabe der Zeitschrift LeGes – Gesetzgebung & Evaluation zukommen zu lassen. LeGes ist das Mitteilungsblatt der Schweizerischen Gesellschaft für Gesetzgebung (SGG) und der Schweizerischen Evaluationsgesellschaft (SEVAL) und richtet sich an Personen, die sich in Wissenschaft und Praxis um eine gute, verständliche und wirkungsvolle Gesetzgebung und eine gute Evaluation staatlichen Handels bemühen. 
 
Die vorliegende Ausgabe ist hauptsächlich verschiedenen Aspekten rund um Verordnungen gewidmet: 

Arthur Brunner und Marco Zollinger untersuchen, in welchem verfahrensrechtlichen Rahmen Rechtsverordnungen richterlich überprüft werden können.

Anhand der, in dieser Hinsicht einzigartigen, legislativen Praxis des Kantons Solothurn legt Michael Strebel die Möglichkeiten des Verordnungsvetos dar und zeigt auf, dass dadurch keine signifikanten Prozessverzögerungen entstehen.

Offene Fragen rund um die Konsultation parlamentarischer Kommissionen zu Verordnungsentwürfen werden von Martin Graf aufgegriffen und mögliche Lösungsansätze dazu vorgestellt.

Stephan C. Brunner gibt einen kurzen Überblick über die Publikationspflicht von Erläuterungen zu Verordnungen des Bundesrates.

Mit sprachlichen Aspekten der Legislative befassen sich sowohl Lucas Stutz, der die gesetzestechnischen Richtlinien der deutschsprachigen Kantone hinsichtlich ihrer Empfehlungen zur Gesetzessprache untersucht, als auch Ettore Mjölsnes, der die Gefahren einer unkritischen Nutzung von maschineller Übersetzung in einem mehrsprachigen Staat aufzeigt.

Die aktuelle Ausgabe sowie das gesamte Archiv der Zeitschrift LeGes sind für alle kostenlos unter leges.weblaw.ch zugänglich. 

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Für Editions Weblaw
Eliane Locher

LeGes Wissenschaftliche Beiträge

Die richterliche Überprüfung von Rechtsverordnungen
Wenn die Judikative die Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen mit dem übergeordneten Recht überprüft, überwacht sie im Kern das Zusammenspiel und Spannungsverhältnis zwischen der Legislative und der Exekutive im Rahmen der Rechtssetzung. Im vorliegenden Beitrag wird zunächst der Frage nachgegangen, in welchem verfahrensrechtlichen Rahmen Rechtsverordnungen richterlich überprüft werden können; sodann wird – entlang der üblichen Auslegungstopoi – dargelegt, wie Gerichte dabei inhaltlich vorgehen (sollten). Arthur Brunner, Marco Zollinger

Die Praxis des Solothurner Verordnungsvetos
Das Kantonsparlament von Solothurn ist die einzige Legislative mit einem umfassenden Veto bei Verordnungen und deren Änderungen. Es ist ein Instrument, das nur bei einer Minderheit der Verordnungen zum Tragen kommt und – so zeigt es die Praxis in Solothurn – nicht zu Blockaden oder relevanten Verzögerungen führt. Dies liegt auch an den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vetos. Durch die Möglichkeit des Vetos wird der parlamentarische Entscheidungskorridor vergrössert. Dieser Artikel zeigt die Praxis des Solothurner Vetos anhand von konkreten Beispielen auf. Michael Strebel

Konsultation parlamentarischer Kommissionen zu Verordnungsentwürfen
Nach einer Darstellung der gesetzlichen Grundlage für die Konsultation parlamentarischer Kommissionen zu Verordnungsentwürfen weist der Beitrag auf offene Fragen hin: Unvollständige Umsetzung der Informationspflicht des Bundesrates, mangelhafte Information der Öffentlichkeit, Konsultation in dringlichen Fällen. De lege ferenda werden mögliche und wünschbare Lösungen aufgezeigt. Im Weiteren wird die Praxis der Konsultationen mit konkreten Beispielen veranschaulicht. Die Konsultation wird als Beispiel der Umsetzung der für das schweizerische Staatsrecht grundlegenden kooperativen Gewaltenteilung eingeordnet. Martin Graf

Deutschschweizerische Gesetzessprache – die kantonalen Richtlinien im Vergleich
Dieser Beitrag vergleicht die gesetzestechnischen Richtlinien der deutschsprachigen Kantone hinsichtlich ihrer Empfehlungen zur Gesetzessprache. Zunächst werden die allgemeinen Anforderungen an die Gesetzessprache diskutiert, allen voran die Knappheit und Allgemeinverständlichkeit. Dann wird mit der Wortwahl und dem Satzbau auf zwei weitere zentrale Aspekte der Gesetzessprache eingegangen. Dabei werden die Empfehlungen nicht nur verglichen, sondern auch unter Einbezug von wissenschaftlicher Literatur kritisch diskutiert. Der Vergleich zeigt, dass die Kantone zwar dieselben Ansprüche an die Gesetzessprache stellen, dass sie jedoch teilweise unterschiedliche Ansätze verfolgen, diese umzusetzen, oder überhaupt keine Lösungsvorschläge anbieten. Lucas Stutz

LeGes Werkstattberichte

Erläuterungen zu Verordnungen des Bundesrates: Wo steht die Publikationspflicht?
Die Pflicht zur Publikation von Erläuterungen zu Verordnungen des Bundesrates ist seit vielen Jahren ein Thema. Die gegenwärtig laufende Revision der Publikationsverordnung setzt dieses Anliegen um, wonach analog zu den Botschaften zu Gesetzesentwürfen die Erläuterungen zu wichtigen Verordnungen im Sinne des Vernehmlassungsrechts auf der Publikationsplattform des Bundes veröffentlicht werden sollen. Im Vordergrund steht das Anliegen, Transparenz zu schaffen und Informationen für die Anwendung dieser Verordnungen verfügbar zu machen. Stephan C. Brunner

Plurilinguismo istituzionale e traduzione automatica: verso lingue ufficiali mute?
Im vorliegenden Beitrag werden Programme zur maschinellen Übersetzung kritisch analysiert, indem aufgezeigt wird, dass durch sie generierte Texte das Resultat eines blossen Graphemaustauschs sind, ohne dass diesem Austausch ein eigentlicher Sinn zukommt. Solche Texte stehen im Gegensatz zur menschlichen Übersetzung, die immer auch den Kontext widerspiegelt, dem sie entspringt. Für einen mehrsprachigen Staat wie die Schweiz, aufgebaut auf dem Verständnis einer Gleichwertigkeit der Amtssprachen, birgt ein unkritischer Rückgriff auf solche Technologien die Gefahr einer oberflächlichen und beschränkten Auffassung der Mehrsprachigkeit, die letztlich zu stummen Amtssprachen führt. Ettore Mjölsnes

LeGes Mitteilungen

Die neue Beratungsstelle der SEVAL stellt sich kurz vor
Martin Koci, Reinhard Zweidler