Ordnungsbussenlisten-Übertretungen im ordentlichen Verfahren
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich
Der vorliegende Beitrag stellt die Besonderheiten dar, die bei in Ordnungsbussenlisten aufgeführten Übertretungen im (in der Regel nachfolgenden) ordentlichen Verfahren zu beachten sind. Dazu werden zuerst die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens dargelegt. Anschliessend werden die einzelnen Konstellationen aufgezeigt, bei welchen im ordentlichen Verfahren über in Ordnungsbussenlisten aufgeführte Übertretungen zu entscheiden ist, sowie die jeweilig anwendbaren Verfahrensbestimmungen erörtert. Schliesslich werden noch einige Ausführungen zur Halterhaftung gemacht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Anwendbarkeit Ordnungsbussenverfahren und Ausnahmen
- 3. Nichtbezahlen der Ordnungsbusse innert Frist
- 4. Keine Feststellung durch das zuständige Organ
- 5. Vorliegen einer Ausnahme
- 6. Einleitung des ordentlichen Verfahrens ohne sachlichen Grund
- 7. Halterhaftung
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