Abzug von Gesundheitskosten vom Arbeitsentgelt in der Haft
BGer – Die Strafvollzugsbehörden des Kantons Waadt durften ungedeckte Gesundheitskosten eines Inhaftierten von dessen Arbeitsentgelt abziehen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Zulässig war auch die Verrechnung der Kosten für den Transport seiner persönlichen Effekten in eine andere Haftanstalt. (Urteil 6B_820/2021)
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