Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses
BStGer – Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigt die vorinstanzlichen Freisprüche für die beiden Beschuldigten A. und B. vom Vorwurf der Bestechung (Art. 322octies und 322novies StGB) wie auch grossmehrheitlich die vorinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB). (Dispositiv CA.2021.19)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare