Restfinanzierung ausserkantonales Pflegeheim durch Wohnsitzkanton
BGer – Der Wohnsitzkanton ist zuständig zur Festsetzung und Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten beim Aufenthalt einer versicherten Person in einem ausserkantonalen Pflegeheim. Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid des Kantonsgerichts Genf. Zur Festlegung der Höhe der Restfinanzierung wendet der Wohnsitzkanton grundsätzlich seine eigenen Regeln an. Er legt die von ihm zu tragende Restfinanzierung nach den Regeln des Sitzkantons des Pflegeheims fest, wenn bei der Aufnahme der versicherten Person im ausserkantonalen Pflegeheim kein Pflegeplatz in der Nähe ihres Wohnsitzes zur Verfügung gestellt werden kann. (Urteil 9C_460/2021)
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