La restriction des contacts avec l’avocate était illicite
BGer – Die Zürcher Staatsanwaltschaft wollte den Kontakt zwischen einer Pflichtverteidigerin und ihrem Mandanten einschränken, weil sie einen Brief des Mannes mitgenommen hatte, während er in Untersuchungshaft war. Diese Kontaktbeschränkung sei nicht zulässig, entschied das Bundesgericht und hiess die Beschwerde des Inhaftierten gut. (Urteil 1B_447/2021) (el)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare