Coronavirus und Geschäftsraummiete
In den vergangenen Wochen ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob und wie sich die gestützt auf Notrecht angeordneten Betriebsschliessungen zur Eindämmung der Ausbreitung und Übertragung des Coronavirus in der Schweiz auf laufende Geschäftsmietverhältnisse auswirken. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob das Obligationenrecht Mietern (und Pächtern) von Geschäftsräumen (z.B. Ladengeschäfte oder Restaurants) eine Handhabe gibt, auch gegen den Willen des Vermieters eine Senkung oder gar den Erlass des Mietzinses für die Zeit durchzusetzen, während der sie ihre (reguläre) Geschäftstätigkeit aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschliessung nicht ausüben können.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Zusammenfassung
- 2. Ausgangslage
- 3. Rechtliche Einordnung
- 3.1. Spezifische mietvertragliche Abmachungen
- 3.2. Mögliche anwendbare Rechtsfiguren im schweizerischen Obligationenrecht
- 3.3. Möglichkeit 1: Anwendung des Art. 119 OR
- 3.3.1. BGE 57 II 532: Unvorhersehbarer Wegfall der Berufszulassung
- 3.3.2. BGE 62 II 42: Behördliches Betriebsverbot
- 3.3.3. Schlussfolgerung
- 3.4. Möglichkeit 2: Herabsetzungsanspruch wegen Mangel an der Mietsache
- 3.4.1. Abgrenzung und Verhältnis zu Art. 119 OR
- 3.4.2. Begriff des Mangels
- 3.4.3. Schlussfolgerung
- 3.5. Möglichkeit 3: Vertragsanpassung, clausula rebus sic stantibus
- 3.5.1. Abgrenzung und Verhältnis zu weiteren Rechtsinstituten
- 3.5.2. Voraussetzungen der Anpassung
- 3.5.3. Ausmass der Anpassung
- 4. Fazit
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