Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht
Unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens
Dürfen die Durchführungsorgane und Durchführungsstellen der Sozialversicherung die Akten nach ihren eigenen subjektiven Vorstellungen führen? Welche Normen haben sie bei der Aktenführung zu beachten? Welche beweisrechtlichen Rechtsfolgen treten bei Verletzung der Aktenführungspflicht ein? Der Beitrag nimmt zu diesen und weiteren Fragen Stellung und untersucht darüber hinaus die durch den Bundesrat per 1. Oktober 2019 revidierte Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) aus der Sicht der Aktenführungspflicht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Welche Probleme stellen sich?
- II. Was ist eine Akte?
- III. Weshalb ist eine Akte zu führen?
- IV. Nach welchen Grundsätzen ist die Akte zu führen?
- V. Aus welchen Rechtsquellen ergibt sich eine Pflicht zur Aktenführung?
- A. Rechtsgrundsätze und Bundesverfassung
- B. Gesetze, Verordnungen und Weisungen
- VI. Welchen Inhalt und Umfang hat die Aktenführungspflicht?
- A. Die Aktenbildungspflicht
- 1. Die Aktenbildungspflicht nach Art. 46 ATSG
- a. sämtliche «Unterlagen»
- b. «massgeblich sein können»
- 2. Die Aktenbildungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG
- B. Die Aktenordnungspflicht
- C. Die Aktenaufbewahrungspflicht
- D. Die Aktenvernichtungspflicht
- VII. Wer führt die Akte?
- VIII. Welche beweisrechtlichen Rechtsfolgen treten bei Verletzung der Aktenführungspflicht ein?
- IX. Fazit
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