Grundsätzliches zur Verjährungsfrist im Kartellrecht
Der vorliegende Beitrag widmet sich dem Ende Mai 2019 publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 in Sachen SIX Group, worin es die von der Wettbewerbskommission (WEKO) ausgesprochene Sanktion von über 7 Millionen Franken gegen die SIX Group bestätigt. Dabei beurteilte das Bundesverwaltungsgericht in seinem über 500-seitigen Urteil 60 Rechtsfragen, von denen 20 präjudiziellen Charakter aufweisen. Eine dieser Präjudizien betrifft die Verjährung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen und wird im Nachfolgenden kurz besprochen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- II. Problemstellung
- III. Standpunkte der Parteien
- IV. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
- a. Verjährungsrechtliche Ausgangslage im Kartellrecht
- b. Unverjährbarkeit von Wettbewerbsverstössen?
- c. Ermittlung der massgeblichen Untersuchungsverjährung
- i. Keine analoge Anwendung von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG
- ii. Keine analoge Anwendung von Art. 56 KG
- iii. Keine analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften aus dem Verwaltungsstrafrecht
- iv. Keine analoge Anwendung strafrechtlicher Verjährungsvorschriften
- v. Privatrecht als ergänzendes öffentliches Recht
- d. Massgebliche Vollzugsverjährung
- e. Ergebnis
- V. Bemerkungen
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