Was geschieht mit Software im Konkurs des Entwicklers oder Anbieters?
Der Frage, was im Konkursfall des Software-Entwicklers oder des Anbieters mit der Software geschieht, wird in der Praxis bei der Vertragsgestaltung oft nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet. Es treffen hier verschiedene Spezialgebiete aufeinander: Das Insolvenz- und das IT-Recht inklusive dem Urheberrecht. Deren Besonderheiten und Tücken sind im Zusammenspiel zur optimalen Interessenwahrung und Vermeidung von Fehlinvestitionen bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Nachfolgend wird das Thema allgemein betrachtet (Ziffer 2) und anschliessend in Ziffer 3 anhand von zwei Praxisbeispielen inklusive Lösungsvorschlägen veranschaulicht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung in die Thematik
- a. Kein Eigentum an Software
- b. Urheberrechte und vertragliche Ansprüche an Software
- c. Zwangsvollstreckung in Urheberrechte gemäss Art. 18 URG
- d. Das gesetzliche Gebrauchsrecht gemäss Art. 12 Abs. 2 URG
- e. Das Wahlrecht der Konkursverwaltung nach Art. 211 Abs. 2 SchKG
- 2. Problemanalyse am Praxisbeispiel
- a. Erstes Beispiel: Software-Lizenzverträge (Software-Überlassung auf Zeit)
- b. Zweites Beispiel: Fehlende Regelung für den Konkursfall
- 3. Fazit
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