Jusletter

Gesichtserkennung im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz

  • Autor/Autorin: Ramona Keist
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Personenrecht, Privatrecht
  • Zitiervorschlag: Ramona Keist, Gesichtserkennung im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, in: Jusletter 20. Mai 2019
Die Gesichtserkennung wird bei der zu erwartenden technischen Entwicklung die Identifikation nahezu jeder Person in der Öffentlichkeit und die Erstellung ganzer Persönlichkeits- und Verhaltensprofile ermöglichen. Aufgrund ihrer Eigenart – an einem öffentlich wahrnehmbaren, biometrischen Merkmal anzuknüpfen – unterscheidet sich die Gesichtserkennung massgeblich von anderen Datenverknüpfungssystemen und gefährdet die Privatheit der betroffenen Individuen erheblich. Der Beitrag setzt sich damit aus persönlichkeitsrechtlicher Perspektive auseinander und zeigt insbesondere die Tragfähigkeit des geltenden Konzepts von Art. 28 ZGB auf.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitende Betrachtung
  • A. Ziel der Untersuchung
  • B. Eingrenzung des Themas
  • 1. Privat- und öffentlich-rechtlicher Persönlichkeitsschutz
  • 2. Abgrenzung zu datenschutzrechtlichen Aspekten
  • 3. Weitere Eingrenzungen
  • C. Gesichtserkennung im Überblick
  • 1. Begriff und Ausgangslage
  • 2. Anwendungsbereiche
  • 3. Technisches Verfahren
  • 4. Problematik und Risiken der technischen Entwicklung
  • II. Gesichtserkennung im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz
  • A. Grundgedanke des Persönlichkeitsschutzes
  • B. Recht auf Achtung der Privatsphäre
  • 1. Schutzumfang
  • 2. Unzulänglichkeiten der Sphärentheorie
  • C. Recht am eigenen Bild
  • 1. Schutzumfang
  • 2. Schutzobjekt
  • 3. Als Teilaspekt des Rechts auf informationelle Privatheit
  • 4. Unzulänglichkeiten eines zu schematischen Rechts am eigenen Bild
  • a. Kriterium der Erkennbarkeit?
  • b. Kriterium des Beiwerks?
  • c. Bildcharakter eines Templates?
  • d. Kriterium der Anfertigung eines Personenbildes?
  • D. Konkrete Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch die Gesichtserkennung
  • 1. Ausgangspunkt: Umfassender Schutz nach Art. 28 ZGB
  • 2. Schutzwürdigkeit der Privatheit
  • 3. Bedeutung der Privatheit zur Persönlichkeitsentfaltung
  • a. Privatheit zur Sicherung der Autonomie
  • aa. Freiheit in der persönlichen Lebensgestaltung
  • bb. Schutz der vertraglichen Lebensgestaltung
  • cc. Schutz der sozialen Nahbeziehungen
  • dd. Schutz der Beziehung zur Allgemeinheit
  • ee. Fazit: Autonomie und Schutz der berechtigten Erwartung
  • b. Privatheit zum Schutz der Identität und der Gefühlswelt
  • c. Privatheit zum Schutz der Menschenwürde
  • 4. Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung
  • E. Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung
  • 1. Einwilligung
  • a. Konkretheit der Einwilligung
  • b. Aufgeklärtheit des Einwilligenden
  • c. Freie Entscheidung des Einwilligenden
  • d. Kein Verstoss gegen Art. 27 ZGB
  • e. Zeitpunkt der Einwilligung
  • f. Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit
  • 2. Überwiegende private oder öffentliche Interessen
  • a. Ordnungs- und Sicherheitsinteressen
  • b. Interessen der Forschung, Planung und Statistik
  • c. Informationsfreiheit und Personen der Zeitgeschichte
  • d. Interesse der Netzwerkbetreiber innerhalb registrierungspflichtiger Netzwerke
  • 3. Ergebnis
  • III. Zusammenfassung

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