Die Einlage von Kryptowährungen zur Gründung einer Gesellschaft
Die Liberierung des erforderlichen Gesellschaftskapitals kann durch Hinterlegung bei einer Schweizer Bank oder mittels Sacheinlage erfolgen. Weil Schweizer Banken Gesellschaften mit einem Krypto-Bezug (sog. «Krypto-Gesellschaften») zurückhaltend gegenüber stehen, ist es in der Praxis schwierig, solche Gesellschaften mittels Bareinlage zu gründen. Diese Problematik kann gelöst werden, indem Kryptowährungen als Sacheinlage in die zu gründende Gesellschaft eingebracht werden. Die Verfasser haben Erfahrungen mit solchen «Krypto-Gründungen» gesammelt und beleuchten im vorliegenden Beitrag einige Problemfelder und deren Lösungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Bareinlage von Kryptowährungen
- 3. Sacheinlage von Kryptowährungen
- 3.1. Anwendbarkeit der Sacheinlagevorschriften
- 3.2. Einzelne Voraussetzungen
- 3.2.1. Übersicht
- 3.2.2. Aktivierbarkeit
- 3.2.3. Freie Übertragbarkeit
- 3.2.4. Freie Verfügbarkeit
- 3.2.5. Freie Verwertbarkeit
- 3.2.6. Zwischenfazit
- 3.3. Sacheinlagevertrag
- 3.4. Gründungsbericht
- 3.5. Prüfbestätigung
- 3.6. Offenlegungspflicht
- 4. Schlussbemerkungen
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