Aide au suicide : une accompagnatrice ne sera pas inquiétée
BGer – Die Begleitperson einer Sterbehilfsorganisation wird nicht strafrechtlich verfolgt. Die Klage des Ehemanns einer Frau, die sich umgebracht hatte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Das Gericht des Kantons Thurgau hatte sich geweigert, auf seine Klage einzugehen. (Urteil 6B_1024/2018) (jb)
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