Jusletter

Zulässigkeit der Deaktivierung implantierter Medizinprodukte am Lebensende?

Eine staatsrechtliche, strafrechtliche, berufsrechtliche, medizinische und ethische Würdigung am Beispiel des Herzschrittmachers

  • Autoren/Autorinnen: Kerstin Noëlle Vokinger / Tanja Krones / Thomas Rosemann / Peter Steiger
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht
  • Zitiervorschlag: Kerstin Noëlle Vokinger / Tanja Krones / Thomas Rosemann / Peter Steiger, Zulässigkeit der Deaktivierung implantierter Medizinprodukte am Lebensende?, in: Jusletter 28. Januar 2019
Die Bedeutung implantierter Medizinprodukte nimmt stetig zu. In Deutschland vertritt eine Mindermeinung die Ansicht, dass implantierte Medizinprodukte (z.B. Herzschrittmacher) im Gegensatz zu externen Medizinprodukten (etwa Beatmungsmaschine) einem Organersatz gleichkommen und eine Deaktivierung einer unerlaubten Organentnahme entsprechen könne. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Schweizer Lehre fehlte bisher eine vertiefte Auseinandersetzung. Die Autoren analysieren aus rechtlicher, medizinischer und ethischer Sicht, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz implantierte Medizinprodukte am Lebensende deaktiviert werden dürfen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung und Problemaufriss
  • 1. Technologische Fortschritte in der Medizin
  • 2. Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren im Besonderen
  • II. Zulässigkeit der Deaktivierung implantierter Medizinprodukte am Lebensende?
  • 1. Medizinische Würdigung
  • 2. Staatsrechtliche, strafrechtliche und berufsrechtliche Würdigung
  • a. (Grund-)Recht auf würdevolles Sterben
  • b. (Un-)Zulässigkeit der Sterbehilfe
  • c. Berufsrechtliche Rahmenbedingungen
  • d. Rechtsvergleich mit Deutschland
  • 3. Voraussetzungen für die rechtmässige Deaktivierung implantierter Medizinprodukte am Lebensende
  • 4. Voraussetzungen für die rechtmässige Deaktivierung von Herzschrittmachern am Lebensende im Besonderen
  • III. Ergebnis

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