Jusletter

Keine Wartefrist zw. Ende des Ehevorbereitungsverfahrens und Trauung

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Beitragsart: Medienmitteilungen
  • Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
  • Zitiervorschlag: Jurius, Keine Wartefrist zw. Ende des Ehevorbereitungsverfahrens und Trauung, in: Jusletter 25. November 2019
Ab nächstem Jahr kann direkt nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Trauung durchgeführt werden. Der Bundesrat hat die vom Parlament verabschiedete Abschaffung der zehntägigen Wartefrist vor der Trauung auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Dies hat er an seiner Sitzung vom 20. November 2019 beschlossen. Die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) macht auch Anpassungen von Verordnungen erforderlich. Der Bundesrat hat sie gutgeheissen und ebenfalls auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

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