«Der Mensch ist gesund.»
Gedanken eines Mediziners zu einer richterlichen Vermutung in BGE 144 V 50
Bundesrichterin Dr. iur. Alexia Heine und Gerichtsschreiberin lic. iur. Beatrice Polla erwähnten in einem Aufsatz zum indikatorenorientierten Abklärungsverfahren nach BGE 141 V 281, es sei davon auszugehen, der Mensch sei gesund. Dieser Satz hat bereits Eingang in ein Leiturteil (BGE 144 V 50, E. 4.3) gefunden. Der folgende Aufsatz eines Mediziners geht der Frage nach, ob sich diese Aussage auf empirisches Datenmaterial stützen kann und welche Bedeutung richterliche Vermutungen haben können.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Epidemiologische Daten zum Gesundheitszustand der Schweizer Bevölkerung
- 3. Der Gesundheitsbegriff in Medizin und Recht
- 4. Beweisgegenstand und Beweisregel im sozialversicherungsrechtlichen Rentenverfahren
- 5. Interne und externe Validität einer wissenschaftlichen Studie
- 6. Die Bedeutung von richterlichen Vermutungen
- 7. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare