Betreuungsunterhalt für Kinder: Bemessung nach «Lebenshaltungskosten-Methode»
BGer – Zur Bemessung des 2017 eingeführten Betreuungsunterhalts für die gemeinsamen Kinder von verheirateten oder unverheirateten Eltern kommt die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung. Der Betreuungsunterhalt umfasst somit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann. (Urteil 5A_454/2017)
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