Auf dem Weg zu einem zeitgemässen Erbrecht
Ein Zwischenfazit aus Praktikersicht
Mit der Annahme der «Motion Gutzwiller» durch den National- und Ständerat im Jahr 2011 wurde eine längst fällige Revision des in seinen Grundzügen über hundertjährigen schweizerischen Erbrechts in Gang gebracht. Der vorliegende Beitrag stellt die wichtigsten angedachten Neuerungen vor und unterzieht diese einer kritischen Würdigung aus Praktikersicht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Die vorgeschlagenen Neuerungen
- 1. Reduktion der Pflichtteile (Art. 471 VE ZGB)
- 2. Pflichtteilsentzug während des Scheidungsverfahrens (Art. 472 VE ZGB)
- 3. Nutzniessung (Art. 473 ZGB, keine inhaltliche Änderung im Vorentwurf)
- 4. Versicherungs- und Vorsorgeleistungen (Art. 476 VE ZGB)
- a. Säule 2
- b. Säule 3a
- c. Säule 3b
- 5. Unterhalts«vermächtnis» (Art. 484a VE-ZGB)
- 6. Ehevertragliche Vorschlagszuweisung (Art. 494 Abs. 4 VE-ZBG)
- 7. Willensvollstreckeraufsicht (Art. 518 VE-ZGB)
- 8. Zuwendungen an Vertrauenspersonen (Erbschleicherparagraph Art. 541a VE-ZGB)
- 9. Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 VE-ZGB)
- 10. Informationsrechte (Art. 601a VE-ZGB)
- 11. Lebzeitige Zuwendungen (Art. 626 VE-ZGB i.V.m. Art. 522 ff. VE-ZGB)
- a. Ausgleichung
- b. Herabsetzungstatbestände
- c. Herabsetzungsmodalitäten
- III. Zwischenfazit
- IV. Fehlende Reformpunkte
- 1. Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf die zweite Parentel
- 2. Betragsmässige Beschränkung des Pflichtteils
- a. Ausgangslage
- b. Erleichterung der Nachlassplanung für Familienunternehmen
- c. Verminderung der Vermögenskonzentration
- d. Erhöhung der Planungssicherheit des Erblassers
- e. Keine ungewollte Generation der «faulen Erben»
- 3. Teilungskompetenz des Richters
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