Jusletter

Stimmenbindung bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

  • Autoren/Autorinnen: Rolf Kuhn / Myriam Jäger
  • Kategorie: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Berufliche Vorsorge
  • Zitiervorschlag: Rolf Kuhn / Myriam Jäger, Stimmenbindung bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, in: Jusletter 5. März 2018
Für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gilt das Paritätsprinzip. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Anzahl von Vertretern zu entsenden. Das oberste Organ nimmt die Gesamtleitung wahr und definiert die strategischen Ziele. In Zeiten tiefer Renditen kommt eine Vorsorgeeinrichtung kaum umhin, Leistungssenkungen zu prüfen, was den Interessen der Arbeitnehmer entgegensteht. Damit deren Interessen nicht vernachlässigt werden, besteht oft das Bedürfnis, Einfluss auf die Tätigkeit der Vertreter zu nehmen. Dies ist rechtlich problematisch und führt zu Interessenkonflikten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangslage
  • 1.1. Das Paritätsprinzip in der beruflichen Vorsorge
  • 1.2. Kontroll- und Instruktionsbedürfnis der Vertretenen
  • 2. Ähnliche Interessenslagen im Gesellschaftsrecht
  • 2.1. Aktionärbindungs-, Stimmrechtsbindungs- und Treuhandverträge
  • 2.2. Keine Bindung gegenüber der Gesellschaft
  • 3. Bindungsverträge für Mitglieder des obersten Organes einer Vorsorgeeinrichtung
  • 3.1. Übertragung des Modells von Stimmbindungsverträgen auf Vorsorgeeinrichtungen
  • 3.2. Zulässigkeit von Stimmbindungsverträgen für Mitglieder des obersten Organs von Vorsorgeeinrichtungen?
  • 3.2.1. Problematik im Aktienrecht gilt grundsätzlich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge
  • 3.2.2. Besonderheiten im Recht der beruflichen Vorsorge
  • 3.2.2.1. Regelung zum Problem der Interessenskonflikte gemäss Art. 51b Abs. 2 BVG
  • 3.2.2.2. Auslegung von Art. 51b Abs. 2 BVG
  • 3.2.2.3. Schlussfolgerungen
  • 3.2.2.4. Eingriff in das Haftungsregime
  • a. Organhaftung
  • b. Trennung von Vermögen und Haftungssubstrat
  • 3.2.2.5. Eingriff in die Kompetenzordnung
  • a. Aufsichtsrecht
  • b. Stiftungsrecht
  • 4. Konsequenzen

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