Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Radio und TV in Hotelzimmern
BGer – Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Allerdings ist der entsprechende Gemeinsame Tarif «3a Zusatz» der Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden, sondern aus praktischen Gründen erst ab dem 8. Juli 2015. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden von GastroSuisse und hoteleriesuisse teilweise gut. (Urteil 2C_685/2016, 2C_806/2016)
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