Jusletter

Das selbständige und dauernde Baurecht

Dingliche, vertragliche und realobligatorische Rechtsbeziehungen – die Rechtslage im Nachgang zur Teilrevision des Immobiliarsachenrechts 2012

  • Autor/Autorin: Markus W. Stadlin
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Besitz. Grundbuch, Sachenrecht
  • Zitiervorschlag: Markus W. Stadlin, Das selbständige und dauernde Baurecht, in: Jusletter 16. Oktober 2017
Das selbständige und dauernde Baurecht vereint obligatorische und dingliche Rechtsbeziehungen. Bei der Veräusserung der Baurechtsparzelle wechseln dingliche und realobligatorische Elemente die Hand, obligatorische lediglich, wenn sie vom Verkäufer auf den Käufer überbunden werden. Seit der Sachenrechtsrevision 2012 mit erweiterten Vormerkungsmöglichkeiten ist die Thematik, welche obligatorischen Rechtsbeziehungen des Baurechts realobligatorisch «verdinglicht» werden können, in den Fokus gerückt. Zur Frage, ob der gesamte Baurechtsvertrag «integral» vorgemerkt werden dürfe, bestehen voneinander abweichende Auffassungen.

Inhaltsverzeichnis

  • A) Einleitung
  • 1. Das selbständige und dauernde Baurecht
  • 2. Verwandte Rechtsinstitute
  • 2.1. Das Baurecht als Grunddienstbarkeit i.S.v. Art. 730 ZGB
  • 2.2. Das Baurecht als Personaldienstbarkeit i.S.v. Art 781 ZGB
  • 2.3. Das Überbaurecht (ober- und/oder unterirdisch) i.S.v. Art. 674 ZGB
  • 2.4. Das Unterbaurecht (bspw. als selbständiges und dauerndes, mit eigenem Grundbuchblatt)
  • B) Ausgangslage / Fragestellungen
  • 1. Sachenrechtliche Besonderheit des selbständigen und dauernden Baurechts
  • 2. Die verschiedenen «Qualitäten»
  • 2.1. Dinglicher Inhalt und Umfang des Baurechts
  • 2.2. Rein obligatorische Vertragsteile
  • 2.3. Realobligationen
  • 3. Überlegungen / Erwartungen
  • 4. Interessenlage
  • C) Gesetzgeberischer Handlungsbedarf per 2012
  • D) Praktische Umsetzung des neuen Rechts
  • 1. Grundsätzliches
  • 2. Lehre
  • 3. Basler Grundbuchpraxis
  • E) Grundbuchrelevanz der Rechtsbeziehungen zwischen Baurechtgeber und Bauberechtigtem
  • 1. Dingliche Natur des Baurechts (Art. 675, 779 und insb. 779b Abs. 1 ZGB)
  • 2. (Rein) vertragliche Natur
  • 3. Vormerkbarkeit obligatorischer Vertragsbestimmungen
  • F) Schlussfolgerung

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.