Der in der Schweiz für eine Sitzgesellschaft prozessierende Anwalt
In manchen Zivilprozessen sind die Parteien nicht natürliche Personen oder operative Unternehmen, sondern Sitzgesellschaften. Während die Behandlung von Sitzgesellschaften und wirtschaftlich Berechtigten im Steuerrecht und im Bereich der Geldwäschereiprävention regelmässig diskutiert wird, wurde im Schweizer Zivilprozessrecht hierzu nach Kenntnis des Autors noch nichts publiziert. Der Beitrag, der einige Punkte behandelt, auf die bei der Vertretung einer Sitzgesellschaft in einem Zivilprozess vor Schweizer Gerichten zu achten ist, soll helfen, diese Lücke zu schliessen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung
- II. Worauf ist beim Prozessieren für eine Sitzgesellschaft zu achten?
- A. Die Mandatsanbahnung
- B. Die Mandatierung des Prozessanwalts
- C. Die Instruktion des Prozessanwalts bzw. das Thema der Kommunikation
- 1. Die Fragestellung
- 2. Konsequenzen mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis
- 2.1. Schutzumfang betreffend Herkunft der Geheimnisse
- 2.2. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis und Rechtsmissbrauchsgrenze
- 2.3. Hypothetische Konstellationen
- a. Darf der Prozessanwalt alles, was ihm der wirtschaftlich Berechtigte bezüglich des die Sitzgesellschaft betreffenden Falles mitgeteilt hat, mit den Organen der Sitzgesellschaft teilen?
- b. Darf der Prozessanwalt alle Informationen, die er von den Organen der Sitzgesellschaft erhalten hat, mit dem wirtschaftlich Berechtigten teilen?
- c. Darf der Prozessanwalt alle Informationen, die er vom Gericht erhalten hat, mit dem wirtschaftlich Berechtigten teilen?
- d. Darf der Prozessanwalt im Hinblick auf einen Wechsel des Organs der Sitzgesellschaft mit einem potentiellen neuen Organ den von ihm betreuten Fall erörtern?
- D. Die sachliche Zuständigkeit bei Kantonen mit Handelsgericht
- E. Die Klageerhebung, Klageanerkennung, der Klagerückzug oder Abschluss eines Vergleichs im Namen der Sitzgesellschaft
- F. Konflikte zwischen Organ der Sitzgesellschaft und wirtschaftlich Berechtigtem
- III. Schlussbemerkung
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