Jusletter

Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB

  • Autoren/Autorinnen: Meinrad Vetter / Matthias Brunner
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Sachenrecht
  • Zitiervorschlag: Meinrad Vetter / Matthias Brunner, Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, in: Jusletter 27. Februar 2017
Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann der Grundeigentümer durch Leistung einer hinreichenden Sicherheit die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abwenden bzw. die Löschung eines bereits eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts erreichen. Entsprechend ist praktisch relevant, welche Anforderungen die Gerichte an die Leistung einer hinreichenden Sicherheit stellen. Im Beitrag wird unter Darstellung von Lehre und Rechtsprechung auf diese Anforderungen und weitere Problemkreise im Zusammenhang mit Art. 839 Abs. 3 ZGB kritisch eingegangen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Funktion der hinreichenden Sicherheit
  • 3. Sicherheit leistende Person
  • 4. Arten möglicher Sicherheitsleistungen
  • 5. Umfang der Sicherheitsleistung
  • 5.1. Allgemeines
  • 5.2. Qualitative Gleichwertigkeit
  • 5.2.1. Bonität der sicherheitsleistenden Person
  • 5.2.2. Befristung der Sicherheitsleistung
  • 5.2.3. Modalitäten der Inanspruchnahme
  • 5.2.4. Veränderung des Gerichtsstands
  • 5.3. Quantitative Gleichwertigkeit
  • 5.3.1. Kapitalforderung
  • 5.3.2. Vertragszinsen
  • 5.3.3. Verzugszinsen
  • 6. Beurteilung der Sicherheitsleistung
  • 7. Zeitpunkt der Sicherheitsleistung
  • 8. Konsequenzen der Leistung einer hinreichenden Sicherheit
  • 8.1. Keine Auswirkung auf den Streit in der Sache
  • 8.2. Definitive oder provisorische Stellung der Sicherheit
  • 8.2.1. Definitive Stellung der Sicherheit
  • 8.2.2. Provisorische Stellung der Sicherheit
  • 8.3. Keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation im Drittpfandverhältnis
  • 9. Schlussbemerkungen

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