Jusletter

Darf eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, nachdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde?

Zum Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und aufenthaltsbeendenden Massnahmen des Migrationsrechts

  • Autor/Autorin: Karl Kümin
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht
  • Zitiervorschlag: Karl Kümin, Darf eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, nachdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde?, in: Jusletter 28. November 2016
Verzichten die Strafbehörden auf eine Landesverweisung, darf das Migrationsamt eine ausländerrechtliche Bewilligung nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen. Anhand von fiktiven Fallbeispielen wird der verbleibende Handlungsspielraum der Migrationsbehörden ausgelotet. Ein Widerruf ist nur bei erheblich veränderten Umständen oder massgeblich neuen Tatsachen, die den Strafbehörden nicht bekannt waren, zulässig.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Die altrechtliche Landesverweisung
  • III. Zum rechtlichen Charakter der Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB
  • IV. Verhältnis: Obligatorische Landesverweisung – Widerruf
  • A. Die Kollisionsregel gemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AuG
  • B. Widerruf einzig aufgrund eines Strafurteils
  • 1. Delikte, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden
  • 2. Verurteilung unter Strafbefreiung
  • 3. Freispruch wegen Schuldunfähigkeit
  • 4. Ausländische Delikte
  • 5. Jugendliche
  • 6. Widerruf mittels alternativer Begründung der Straffälligkeit?
  • C. Widerruf aufgrund eines alternativen Gesetzesgrunds
  • 1. Eigenständiger alternativer Widerrufsgrund
  • 2. Zusätzlicher kumulativer Widerrufsgrund
  • 3. Spezialfall: Sozialhilfe und Schulden nach Strafvollzug
  • 4. Spezialfall: Falsche Angaben im Strafverfahren
  • V. Verhältnis: Fakultative Landesverweisung – Widerruf
  • A. Zur Anwendbarkeit der Kollisionsregel
  • B. Besonderheiten bei der fakultativen Landesverweisung
  • VI. Das Verhältnis zwischen der Landesverweisung und weiteren aufenthaltsbeendenden Massnahmen
  • A. Verhältnis: Landesverweisung – Nichtverlängerung
  • B. Verhältnis: Landesverweisung – Ausweisung
  • VII. Zusammenfassung

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