Jusletter

Die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative als Lehrstück der Verfassungsauslegung

Überlegungen zur Kompetenzverteilung zwischen Bundesgericht und Bundesversammlung bei der Umsetzung von Volksinitiativen, dargestellt anhand der Zweitwohnungsinitiative

  • Autor/Autorin: Florian Roth
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Öffentliches Recht, Politische Rechte, Übriges Verfassungsrecht, Eigentumsgarantie, Staatsorganisation und Behörden
  • Zitiervorschlag: Florian Roth, Die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative als Lehrstück der Verfassungsauslegung, in: Jusletter 12. September 2016
Bei der Umsetzung von Volksinitiativen ist die Kompetenzausscheidung zwischen Bundesgericht und Bundesversammlung anhand des Legalitätsprinzips vorzunehmen, unter Beachtung der Besonderheiten der Auslegung von durch Volksinitiativen geschaffenem Verfassungsrecht. Auch im Falle konzeptioneller Mängel von Volksinitiativen darf der Initiativzweck nicht auf Kosten der Rechtssicherheit überbetont werden. Schliesslich ist es unter Umständen zulässig, dass ein vor Erlass des Umsetzungsgesetzes ergangenes Bundesgerichtsurteil, welches den direkt anwendbaren Gehalt der betreffenden Verfassungsnorm definiert, im Gesetzgebungsprozess übersteuert wird.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Die Auslegung von Verfassungsnormen als beschränkte Befugnis des Bundesgerichts, dargestellt anhand des Leitentscheids zum «Zweitwohnungsartikel» BGE 139 II 243
  • 1. Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem «Zweitwohnungsartikel»
  • 2. Einordnung der Auslegungsfragen in die rechtliche Dogmatik
  • a. Zur Methodik der Verfassungsauslegung und ihren Besonderheiten im Umgang mit durch Volksinitiativen zustande gekommenem Verfassungsrecht
  • aa. Grundsätze und ausgewählte Besonderheiten der Verfassungsauslegung im Allgemeinen
  • bb. Die Besonderheiten der Verfassungsauslegung im Umgang mit durch Volksinitiativen zustande gekommenem Verfassungsrecht
  • b. Zur Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV
  • aa. Direkte Anwendbarkeit von Verfassungsnormen als Frage im Kontext von Legalitätsprinzip und Gewaltenteilung
  • bb. Die direkte Anwendbarkeit des «Zweitwohnungsartikels» im Spiegel der Lehre
  • c. Äusserungen zum zeitlichen Geltungsbereich von Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV
  • 2. Entscheid des Bundesgerichts in BGE 139 II 243
  • a. Beschränkte direkte Anwendbarkeit von Art. 75b Abs. 1 und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV
  • b. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV – keine intertemporalrechtliche Norm
  • 3. Würdigung und Folgerungen
  • a. Beschränkte direkte Anwendbarkeit von Art. 75b Abs. 1 und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV
  • aa. Der «harte Kern» von Art. 75b Abs. 1 BV
  • bb. Unverhältnismässigkeit des vorsorglichen Baubewilligungsverbots in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV
  • cc. Kompetenzüberschreitung durch Annahme des vorsorglichen Baubewilligungsverbots
  • b. Intertemporalnorm Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV: Überbetonung des Initiativzwecks als Gefahr für die Rechtssicherheit
  • III. Der Spielraum der Bundesversammlung bei der Umsetzung von Volksinitiativen, dargestellt anhand des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015
  • 1. Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Ausführungsgesetzgebung
  • 2. Rechtlicher Spielraum einer Ausführungsgesetzgebung
  • a. Grundsatz: Bindung der Bundesversammlung an Verfassung und Völkerrecht
  • b. Der Umfang der Prüfungsmöglichkeit des Bundesgerichts unter Art. 190 BV
  • c. «Übersteuerung» des Bundesgerichts durch Parlament und Volk – die Frage nach der Deutungshoheit über die Bundesverfassung
  • d. Pflicht zur Beachtung der Zielsetzung einer Volksinitiative – rechtliche Einordnung
  • e. Beispielhafte prospektive Kurzbeurteilung der Verfassungskonformität von Art. 8 Abs. 4 ZWG
  • IV. Schlussfolgerungen

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