Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG (Berufsverbot) dar?
Art. 33 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) «Berufsverbot» enthält selbst keine konkrete Verhaltensvorschrift, sondern sanktioniert «eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen». Entsprechend ist unter dem Gesichtswinkel des Bestimmtheitsgebotes die jeweilige aufsichtsrechtliche Bestimmung darauf hin zu prüfen, ob sie ausreichend präzise formuliert ist. Nach in diesem Beitrag dargelegter Auffassung ist dies bezüglich der Gewährsbestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c Bankengesetz (BankG) nicht der Fall, womit es sich nach Auffassung des Autors beim Gewährsartikel nicht um eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG handelt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. Der Begriff der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 33–35 FINMAG
- 3. Handelt es sich bei Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG um eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG?
- 4. Exkurs: Welcher Kreis von Bankmitarbeitern wird von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG erfasst?
- 5. Zusammenfassung
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