Keine Änderung bei Auslegung des Freizügigkeitsabkommens
BGer – Die neue Verfassungsbestimmung zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) stellt keinen triftigen Grund dar, um von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU abzuweichen. Im konkreten Fall weist das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau ab, deren Aufenthaltsbewilligung wegen langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängert wurde. (Urteil 2C_716/2014)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare