Jusletter

Welches Datenschutzrecht ist für Spitäler als Arbeitgeber anwendbar? Beispiel: Kanton Bern

Eine Replik zum Beitrag von Astrid Epiney, Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Datenschutzgesetz des Bundes und der kantonalen Datenschutzgesetze, in: Jusletter 2. März 2015

  • Autor/Autorin: Yvonne Prieur
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Datenschutz, Bund und Kantone, Gesundheitsrecht
  • Zitiervorschlag: Yvonne Prieur, Welches Datenschutzrecht ist für Spitäler als Arbeitgeber anwendbar? Beispiel: Kanton Bern, in: Jusletter 18. Mai 2015
Im Auftrag des Inselspitals Bern hat Prof. Dr. iur. Astrid Epiney untersucht, welche Datenschutzgesetze private Spitäler als Arbeitgeber bei der Bearbeitung der Mitarbeiterdaten anzuwenden haben und welcher Datenschutzaufsichtsbehörde sie unterstellt sind (publiziert in Jusletter 2. März 2015). Sie kommt dabei zum Ergebnis, dass das DSG anwendbar und demzufolge der EDÖB für die Datenschutzaufsicht zuständig ist. Vorliegend wird diese rechtliche Auffassung im Ergebnis geteilt, nicht jedoch in der angewandten Methodik.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung und Aufbau
  • 2. Trägerschaft der Spitäler
  • 2.1. Allgemeines
  • 2.2. Revidiertes Spitalversorgungsgesetz mit Datenschutznorm
  • 2.3. Private Trägerschaft
  • 2.4. Öffentliche Trägerschaft
  • 2.5. Unterschiedliche Definitionen
  • 3. Spitäler als Arbeitgeber
  • 3.1. Allgemeines
  • 3.2. Kantonale Vorgaben
  • 3.3. Datenschutz im Arbeitsverhältnis
  • 3.4. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen
  • 3.5. Folgen der Unterstellung
  • 4. Zusammenfassung
  • 5. Thesen von Epiney und Schlussbemerkung
  • 5.1. Thesen und Replik
  • 5.2. Schlussbemerkung

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