Hat der EGMR seine Eintretenspraxis verschärft?
Im Urteil Michel g. Schweiz vom 8. Juli 2014, Nr. 3235/09, wiederholt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einmal mehr den Grundsatz der Subsidiarität der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Vor Einlegung einer Beschwerde an den EGMR müssen die nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die behaupteten Konventionsverletzungen im innerstaatlichen Beschwerdeverfahren zumindest in der Substanz («au moins en substance») gerügt werden. Die Beschwerde wurde wegen Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklärt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sachverhalt
- 2. Kommentar
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare