Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Dass der Geld- und Glücksspielmarkt ein Milliardengeschäft ist, zeigen allein schon die von den schweizerischen Spielbanken generierten Gesamtumsätze von knapp 1,3 Milliarden Franken. Als Glücksspiel gelten traditionellerweise Spiele, bei denen der Spielausgang ausschliesslich oder entscheidend vom Zufall abhängt. Damit überhaupt von einem Glücksspiel gesprochen werden kann, muss der Zufall bezüglich des Spielausgangs entscheidend sein. Als Geldspiele gelten Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Andreas Zünd und Thomas Hugi Yar geben eine Übersicht über die geplante Revision des Geldspielrechts, zur bundesgerichtlichen Praxis des geltenden Glückspielrechts sowie den wichtigsten bundesgerichtlichen Entscheiden.

Die Verfassung kann «jederzeit» revidiert werden, so heisst es in Art. 192 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Gabriel Gertsch stellt sich trotzdem die Frage nach den «rechtlichen Grenzen» einer Verfassungsrevision. Welche gibt es und welche soll es geben? Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit Lehrmeinungen auseinander, welche die grundrechtlichen Kerngehalte nach geltenden Recht zu den Revisionsschranken zählen oder diese neu als solche verankern wollen und ist der Ansicht, dass diese Auffassungen abzulehnen sind.

Christoph A. Zenger widmet sich in seinem Bericht zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit dem Vergleich zwischen der eidgenössischen Humanforschungsgesetzgebung und der neuen EU-Verordnung über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln an Menschen. Am 16. April 2014 verabschiedete das EU-Parlament die definitive Fassung der neuen Verordnung. In der Schweiz sind währenddessen am 1. Januar 2014 das Humanforschungsgesetz und das zugehörige Verordnungsrecht in Kraft getreten. Aufgrund einer genauen Analyse zeigt der Autor auf, dass die europäische und die schweizerische Regelung nicht ohne Weiteres kompatibel sind. 

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.

 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

     

    Wissenschaftliche Beiträge



  • Aus dem Bundesgericht


  • Aus dem Bundesverwaltungsgericht

  • Aus dem Bundesstrafgericht

  • Medienmitteilungen