Öffentlicher Hitlergruss nicht in jedem Fall strafbar
BGer – Die öffentliche Verwendung des Hitlergrusses ist keine strafrechtliche Rassendiskriminierung, wenn damit lediglich die eigene nationalsozialistische Gesinnung bekundet werden soll. Strafbar macht sich erst, wer mit der Geste bei Dritten Werbung für den Nationalsozialismus betreiben will. (Urteil 6B_697/2013)
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