Jusletter

Mutmasslicher Wille zur Einbürgerung als entscheidendes Kriterium der ordentlichen Einbürgerung von Personen mit geistiger Behinderung

(BGE 139 I 169)

  • Autor/Autorin: Nicole Scheiber
  • Rechtsgebiete: Gleichheit aller Menschen, Politische Rechte, Staatsangehörigkeit. Bürgerrecht
  • Zitiervorschlag: Nicole Scheiber, Mutmasslicher Wille zur Einbürgerung als entscheidendes Kriterium der ordentlichen Einbürgerung von Personen mit geistiger Behinderung, in: Jusletter 14. April 2014
In BGE 139 I 169 beurteilt das Bundesgericht die behördliche Praxis, Personen mit geistiger Behinderung alleine darum nicht einzubürgern, weil sie aufgrund der geistigen Beeinträchtigung keinen Einbürgerungswillen bilden können, als diskriminierend. Damit würde die Einbürgerung nämlich für eine ganze Untergruppe von Menschen mit Behinderungen verunmöglicht. Vielmehr sei auf den mutmasslichen Einbürgerungswillen der betroffenen Person abzustellen. Dieser Rechtsprechung kann im Ergebnis zugestimmt werden, wobei die bundesgerichtliche Beurteilung des Vorliegens des mutmasslichen Einbürgerungswillens im vorliegenden Fall kritisch beurteilt wird.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Sachverhalt
  • II. Zu den Erwägungen des Gerichts
  • III. Bemerkungen
  • 1. Schranken der Einbürgerung nach Ermessen
  • 1.1. Pflichtgemässe Ausübung des behördlichen Ermessens
  • 1.2. Zulässigkeit von Gemeindeversammlungen als für die ordentliche Einbürgerung zuständige Behörde
  • 2. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV als besondere Schranke der Einbürgerung nach Ermessen
  • 2.1. Allgemeines zum Diskriminierungsverbot
  • 2.2. Verbot von Diskriminierungen wegen körperlicher, geistiger und psychischer Behinderung
  • 3. Vereinbarkeit der Nichteinbürgerung von X. mit dem Diskriminierungsverbot
  • 3.1. Vorliegen einer Ungleichbehandlung aufgrund geistiger Behinderung
  • 3.2. Prüfung der qualifizierten Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • 3.2.1. Verbot stereotyper Rechtfertigungen
  • 3.2.2. Behauptete Schaffung eines Einbürgerungsautomatismus versus Einzelfallprüfung
  • 3.2.3. Vorliegen eines mutmasslichen Einbürgerungswillens von X.
  • 3.2.4. Gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse sowie Verhältnismässigkeit der Nichteinbürgerung
  • 4. Rückweisung an die Beschwerdeführerin

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