Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser
 
Mit dem sog. US-Programm («Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks») soll die Beilegung des Steuerstreits zwischen denjenigen Schweizer Banken, die aktuell in kein US-Strafverfahren verwickelt sind, und den USA erreicht werden (vgl. Denis Boivin, US Program, in: Jusletter 18. November 2013; Giovanni Molo / Dario Giovanoli, Das US-Programm aus Schweizer Sicht, in: Jusletter 16. Dezember 2013). Hierbei stellen sich Prof. Dr. Lukas Handschin und Daniel Widmer die Frage, ob für potentielle und erwartete Kosten und vor allem für mögliche Bussen aus dem US Bankendeal Rückstellungen gebildet werden müssen oder ob auch Reserven für allgemeine Bankrisiken gebildet werden dürfen.
 
Prof. Dr. Daniel Jositsch und Caroline Schweizer stellen die wichtigsten Gesetzesänderungen dardie die vom Nationalrat in der Herbstsession 2013 beratene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches mit sich bringt. Neben der Wiedereinführung der Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten oder der Beibehaltung der bedingten Geldstrafe werden gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform, die Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung sowie die Einführung der elektronischen Fussfessel diskutiert und teilweise gutgeheissen.
 
Der Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe im Speziellen widmet sich Carolina Filelfi. Sie beleuchtet die Aspekte, die die Geldstrafe von der kurzen Freiheitsstrafe unterscheiden sowie die präventive Wirkung, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen und die Kosten. Insbesondere vergleicht sie die Wirksamkeit der beiden Strafarten in Bezug auf die Spezialprävention und prüft die Austauschbarkeit der Strafen sowie das Institut des bedingten Strafvollzugs und dessen Präventionspotenzial.
 
Duri Bonin und Gregor Münch nehmen sodann Kritik an der Praxis der geheimen Einvernahme. Sie vertreten die Ansicht, dass die Verweigerung des Teilnahmerechts des Beschuldigten lediglich in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei. «Heimliche» Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen seien immer unzulässig.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sandrine Lachat
Verlagsleiterin Editions Weblaw Leiterin Jusletter Suisse Romande

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