Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/LugÜ
Zu EuGH Rs. C-133/11 vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer u. Fofitec/Ritrama
In einer Entscheidung vom 25. Oktober 2012 hat sich der EuGH mit überzeugenden Argumenten für die Zulässigkeit negativer Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand der EuGVVO ausgesprochen. Der Beitrag kommentiert das Urteil unter Berücksichtigung der teilweise bereits deckungsgleichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Lugano-Übereinkommen und einiger im Zusammenhang stehender Probleme.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Erwägungen des EuGH
- III. Bemerkungen
- 1. Klage aus unerlaubter Handlung
- 2. Klärendes zum Zweck des Deliktsgerichtsstandes
- 3. Uneingeschränktes Wahlrecht: Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 4. Prozessverzögerung nach der Revision der EuGVVO
- 5. Feststellungsinteresse und Gerichtsstandswahl
- IV. Fazit
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