Jusletter

Wann haftet der Verwaltungsrat für verlorene Prozesse?

Einige Bemerkungen zu BGE 139 III 24

  • Autor/Autorin: Peter V. Kunz
  • Rechtsgebiete: Aktienrecht, Gesellschaftsrecht
  • Zitiervorschlag: Peter V. Kunz, Wann haftet der Verwaltungsrat für verlorene Prozesse?, in: Jusletter 3. Juni 2013
Es kommt – leider – immer wieder vor, dass der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft im Namen (und auf Kosten) der Gesellschaft einen Prozess führt, der nicht wirklich in deren Interesse liegt. Bei einem Verfahren im Eigeninteresse oder im Drittinteresse, beispielsweise für die Mehrheit der Aktionäre, muss der Verwaltungsrat indes damit rechnen, in der Folge für die gesamten Kosten des verlorenen Prozesses (Gerichtsgebühren, Parteikosten etc.) zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtslage bestätigt nunmehr ein jüngeres Bundesgerichtsurteil – Verwaltungsratsmitglieder sollten sich in Zukunft in Acht nehmen!

Inhaltsverzeichnis

  • A. Einleitung
  • a. Ausgangslage für den Verwaltungsrat
  • b. Prozessführungsentscheide
  • aa) Pflichten und Rechte
  • bb) Eigeninteressen auf Gesellschaftskosten?
  • B. BGE 139 III 24
  • a. Ausführungen des Bundesgerichts
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Rechtliches
  • aaa) Schaden
  • bbb) Grundsätzliches
  • ccc) Kriterien
  • cc) Streitwertberechnung
  • b. Bemerkungen
  • aa) Weckruf
  • bb) Ausgewählte Aspekte
  • cc) Ceterum censeo

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