Jusletter

Zum Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch private Dienstleistungsanbieter

Bemerkungen zu BGE 4A_367/2012 vom 10. Oktober 2012 und Urteil des Bundesgerichts 4A_369/2012 vom 10. Oktober 2012

  • Autoren/Autorinnen: Markus Schefer / Caroline Hess-Klein
  • Rechtsgebiete: Gleichheit aller Menschen, EMRK
  • Zitiervorschlag: Markus Schefer / Caroline Hess-Klein, Zum Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch private Dienstleistungsanbieter, in: Jusletter 25. Februar 2013
Das Bundesgericht entschied, ein Genfer Kino habe einem Rollstuhlfahrer den Zutritt zum Filmsaal rechtmässig verweigert. Das Kino hatte geltend gemacht, im Falle einer Evakuation des Saals könnte die Sicherheit des Rollstuhlfahrers beeinträchtigt werden. Der Entscheid hält fest, es liege keine Diskriminierung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vor, weil die Verweigerung auf zulässigen Motiven beruhe. Damit verkürzt das Gericht den Diskriminierungsbegriff des Gesetzes erheblich. Würde man in Zukunft dieser Argumentation folgen, dürfte Rollstuhlfahrern der Zugang zu Dienstleistungen Privater und dadurch ihre autonome Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in weitem Masse verwehrt bleiben.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Sachverhalt
  • 2. Erwägungen des Bundesgerichts
  • 3. Bemerkungen
  • 3.1 Prozessualer Hinweis
  • 3.2 Zum Begriff der Diskriminierung nach Art. 6 BehiG
  • 3.2.1 Das Bundesgericht und die Botschaft zum BehiG
  • 3.2.2 Konsequenzen der bundesgerichtlichen Erwägungen
  • 3.2.3 Hinweise auf die U.S.-amerikanische und die EGMR-Praxis
  • 4. Schluss

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