Der Tod als normales Betriebsrisiko
Kommentar zum BGE 8C_741/2011 vom 1. Mai 2012
Das Bundesgericht entschied im BGE 8C_741/2011 vom 1. Mai 2012, dass in der Musikbranche der Arbeitsausfall von Arbeitnehmenden infolge der Nichtverfügbarkeit von Musikern zum normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zähle. Folglich könne auch der Tod eines Bandmitglieds keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auslösen. Das Bundesgericht heisst damit die Beschwerde des SECO gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern gut.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt von BGE 8C_741/2011 vom 1. Mai 2012
- II. Erwägungen
- 1. Erwägung 3
- 2. Erwägung 4
- III. Grundlagen/Bemerkungen
- 1. Allgemeines
- 1.1 Begriff und Zweck
- 1.2 Voraussetzungen
- 2. Bemerkungen
- 2.1 Anstellungsverhältnis
- 2.2 Normales Betriebsrisiko
- 2.3 Fazit
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