Dem Legalitätsprinzip die Hosen heruntergelassen
Anmerkungen zum «Nacktwanderer»-Urteil des Bundesgerichts
Der Verfasser setzt sich mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2011 vom 17. November 2011 (nun publiziert als BGE 138 IV 13) zum «Nacktwanderer» und der angewendeten Ausserrhodischen Strafnorm auseinander, welche die öffentliche grobe Verletzung von Sitte und Anstand pönalisiert. Er untersucht, ob die Kantone angesichts Art. 335 StGB kompetent sind, das Nacktwandern zu verbieten, und ob eine auf Sitte und Anstand verweisende Strafnorm dem Legalitätsprinzip genügen kann. Da viele Kantone Tatbestände dieser Art kennen, ist der Beitrag über den «Nacktsport» hinaus relevant.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung und Sachverhalt
- II. Die Strafnorm: Das unanständige Benehmen i.S.v. Art. 19 KStR-AR
- 1. Begrifflichkeiten
- 1.1 Der Begriff der Sitte
- 1.2 Der Begriff der Sittlichkeit
- 1.3 Der Begriff des Anstands
- 2. Überschreitung der kantonalen Gesetzgebungskompetenz?
- 2.1 Abschliessende Regelung des Sexualstrafrechts im StGB
- 2.2 Nacktwandern und Sexualität
- 2.3 Keine Überschneidungen im Rechtsgüterschutz
- 2.4 Das Rechtsgut von Art. 19 KStR-AR?
- III. Das Legalitätsprinzip
- 1. Allgemeines
- 2. Art. 19 KStR-AR als Blankettstrafnorm
- 3. Folgerungen
- 3.1 scripta?
- 3.2 certa?
- 3.3 praevia?
- Literaturverzeichnis
- Literaturverzeichnis
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