Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO
Ist das klägerische Wahlrecht bei konsum- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten toter Buchstabe?
Gemäss Art. 6 ZPO können die Kantone ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten bezeichnen. Abs. 3 räumt der Klägerin die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht ein, wenn nur die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist, die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes aber erfüllt sind. Es wird die Auffassung vertreten, dass dieses Wahlrecht nur Einzelunternehmen ohne Registereintrag sowie Personengemeinschaften im Gründungsstadium von Handelsgesellschaften zustehen soll. Die Autoren legen dar, dass diese Auffassung einer Auslegung nach sämtlichen gängigen Kriterien nicht Stand hält.
Inhaltsverzeichnis
- I. Übersicht
- II. Ausgangslage
- III. Lehrmeinungen zum Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO
- IV. Auslegung von Art. 6 Abs. 3 ZPO
- 1. Grammatikalische Auslegung
- 2. Historische Auslegung
- 2.1 Berücksichtigung der bisherigen kantonalen Regelungen
- a) Bisherige Ausgestaltung des Klägerwahlrechts im Kanton Aargau
- b) Bisherige Ausgestaltung des Klägerwahlrechts im Kanton Bern
- c) Bisherige Ausgestaltung des Klägerwahlrechts im Kanton Zürich
- d) Kein Wahlrecht im Kanton St. Gallen unter der Herrschaft des bisherigen kantonalen Prozessrechts
- e) Zwischenergebnis
- 2.2 Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 3 ZPO
- 3. Systematische Auslegung
- 4. Teleologische Auslegung
- V. Fazit
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