Ausgewählte Aspekte des Art. 19 Abs. 3 DSG (Abrufverfahren)
am Beispiel der geplanten Software zum Case Management Berufsbildung (CM-Online)
Art. 19 Abs. 3 DSG verlangt für die Zugänglichmachung von Personendaten durch ein Abrufverfahren eine gesetzliche Grundlage. Der Beitrag klärt am Beispiel der geplanten Software zum Case Management Berufsbildung (CM-Online) zunächst die Auslegung des Begriffs des Abrufverfahrens im Sinne des Art. 19 Abs. 3 DSG und geht sodann der Frage des Verhältnisses einer Einwilligung gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 19 Abs. 3 DSG nach. Die Autorinnen kommen zum Schluss, dass bei Vorliegen eines Abrufverfahrens die Einwilligung des Betroffenen die gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen vermag.
Inhaltsverzeichnis
- A. Problemstellung
- B. Das CM-Online – eine Skizze
- C. Zum Begriff des «Abrufverfahrens» im Sinne des Art. 19 Abs. 3 DSG
- I. Grundsatz
- II. Zur Qualifikation des CM-Online als Abrufverfahren
- D. Zur Rolle der Einwilligung im Rahmen von Abrufverfahren im Sinne des Art. 19 Abs. 3 DSG
- I. Zum Verhältnis des Art. 19 Abs. 3 zu Art. 19 Abs. 1 DSG
- II. Zu den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage
- III. Exkurs: zu den Anforderungen an die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
- E. Zusammenfassung
- F. Rechtsakte und Materialien
- G. Literatur
- H. Abkürzungen
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