Jusletter

Veröffentlichung von Verfügungen durch die FINMA

Bundesgericht setzt Grenzen beim «naming and shaming»

  • Autor/Autorin: Thomas Iseli
  • Rechtsgebiete: Bankrecht, Aufsichtsrecht
  • Zitiervorschlag: Thomas Iseli, Veröffentlichung von Verfügungen durch die FINMA, in: Jusletter 17. Oktober 2011
Das Bundesgericht konkretisierte in einem kürzlich ergangenen Urteil, unter welchen Voraussetzungen die FINMA von ihr erlassene Verfügungen veröffentlichen darf. Das neue Aufsichtsinstrument des «naming and shaming» bezweckt, die Betreffenden an den Pranger zu stellen und damit zu sanktionieren. Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn schwerwiegend gegen das Aufsichtsrecht verstossen wurde und die Veröffentlichung insgesamt verhältnismässig ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Einleitung
  • II. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011
  • A. Sachverhalt
  • B. Erwägungen
  • 1. Werbeverbot
  • 2. Veröffentlichung
  • C. Ergebnis
  • III. Bemerkungen und Grundsätzliches zur Veröffentlichung
  • A. Zweck der Veröffentlichung
  • B. Voraussetzungen zur Veröffentlichung
  • 1. Verhältnismässigkeitsprinzip
  • 2. Schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
  • 3. Begründungspflicht
  • C. Veröffentlichung als strafrechtliche Anklage i.S. EMRK?
  • IV. Fazit und Ausblick

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