Kritische Bemerkungen zur Vereinbarung von santésuisse und H+
Die «Vereinbarung über ergänzende Anwendungsmodalitäten bei der Einführung der Tarifstruktur ‹SwissDRG› zwischen H+ Spitäler der Schweiz und santésuisse» sollte ab 2012 den Datenfluss zwischen den Spitälern und den Krankenversicherern regeln. Von einer verhältnismässigen Datenweitergabe kann nicht gesprochen werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Regelungen der Vereinbarung
- 1.1. Grundsatz
- 1.2. Patienteninformation
- 1.3. Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten bei der Rechnungsstellung
- 1.4. Ausnahmefall: Übermittlung der medizinischen Daten an den Vertrauensarzt
- 1.5. Schlussbestimmungen
- 2. Rechtliche Würdigung
- 2.1. Vereinheitlichung nicht erreicht
- 2.2. Patienteninformation
- 2.3. Übermittlung der Diagnose- und Prozedurencodes als Standard
- 2.4. Übermittlung der Diagnose- und Prozedurencodes an den Vertrauensarzt
- 2.5. Unterscheidung von medizinischen und administrativen Daten
- 2.6. Art der Übermittlung der Daten an die Krankenversicherer
- 2.7. Datenbearbeitung und deren Aufbewahrung bei den Krankenversicherern
- 3. Fazit
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