Jusletter

Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Rahmenbedingungen der Regulierung des Taxigewerbes

Regulierungsrechtliche Standortbestimmung nach den Urteilen 2C_804/2010 und 2C_940/2010 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 zur Taxi-Verordnung der Stadt Zürich

  • Autor/Autorin: Johannes Reich
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Grundrechte, Wettbewerbsrecht
  • Zitiervorschlag: Johannes Reich, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Rahmenbedingungen der Regulierung des Taxigewerbes, in: Jusletter 18. Juli 2011
Die Zuständigkeit, Vorschriften für das Taxigewerbe zu erlassen, liegt in den meisten Kantonen bei den politischen Gemeinden. Das birgt die Gefahr, dass sich solche Vorschriften vornehmlich an den Interessen der einheimischen Anbieter orientieren. Das Bundesgericht hat diesen Tendenzen des «regulatory capture» und des Protektionismus in einem neuen Urteil moderat Grenzen gesetzt und gleichzeitig die Konsumentensouveränität und den Preiswettbewerb gestärkt. Die Neigung zur Marktabschottung bleibt entsprechenden Erlassen jedoch weiterhin inhärent.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Regulierung des Taxi-Gewerbes zwischen Wirtschaftsfreiheit und öffentlichem Dienst
  • II. Regulatorische Zielsetzungen und Vorgaben des Bundesrechts
  • 1. Ökonomische Ausgangslage
  • 2. Kantonale Zuständigkeit und bundesrechtliche Rahmenbedingungen
  • III. Urteile 2C_804/2010 und 2C_940/2010 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011
  • 1. Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) der Stadt Zürich von 8. Juli 2009
  • 2. Beschlüsse des Bezirksrates Zürich vom 15. April 2010
  • 2.1 Beschwerden
  • 2.2 Ökologisch motivierte Lenkungskausalabgabe als verfassungsmässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
  • 2.3 Fester Wohnsitz in der Schweiz als Voraussetzung für die Erteilung eines Taxiausweises als Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen
  • 2.4 Abschottung des kommunalen Marktes als Verstoss gegen das Binnenmarktgesetz
  • 2.5 Verbindliche Tarifordnung als grundsatzkonforme Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
  • 3. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2010
  • 3.1 Beschwerden der Stadt Zürich und Angehöriger des Taxigewerbes
  • 3.2 Wohnsitzpflicht in der Schweiz als Verstoss gegen das Freizügigkeitsankommen
  • 3.3 Tarifordnung als grundsatzkonforme, aber unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
  • 3.4 Zulässigkeit einer ökologischen Lenkungskomponente für Taxistandplatzgebühren
  • 4. Urteile 2C_940/2010 und 2C_804/2010 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011
  • 4.1 Beschwerden der Stadt Zürich und Angehöriger des Taxigewerbes
  • 4.2 Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011
  • 4.2.1 Tarifordnung als Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
  • 4.2.2 Verbot der Vermittlung von Taxifahrten an Taxis ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadt Zürich als Verstoss gegen das Binnenmarktgesetz
  • 4.3 Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011: Zulässigkeit der Förderung des Einsatzes energieeffizienter Taxifahrzeuge durch differenzierte Gebührenreduktion
  • IV. Regulierungsrechtliche Folgerungen und dogmatische Kritik
  • 1. Stärkung des Preiswettbewerbs und Problematik zentral festgelegter Preise
  • 2. Sicherung des freien Marktzugangs und verbleibende verdeckte Marktzutrittsschranken
  • 3. Zulässigkeit von Lenkungskausalabgaben aufgrund fehlender Lenkungswirkung?
  • 4. Anknüpfungsmoment des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit
  • V. Würdigung und Ausblick
  • Bibliografie

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