Haustürgeschäfte: Mit Rückforderung nicht zu lange warten
BGer – Wer ein Haustürgeschäft widerruft, darf mit der Rückforderung einer allfällig gemachten Anzahlung nicht zu lange warten. Laut Bundesgericht gilt eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr. Das Bundesgericht hat einer Firma Recht gegeben. (Öffentliche Beratung im Verfahren 4A_562/2010)
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