Jusletter

Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten

Voraussetzungen im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB)

  • Autor/Autorin: Franz A. Wolf
  • Rechtsgebiete: Sachenrecht
  • Zitiervorschlag: Franz A. Wolf, Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten, in: Jusletter 11. Oktober 2010
Die öffentliche Hand beansprucht für ihre Bauwerke seit je her landwirtschaftliches Kulturland. Der Erwerb von Grundstücken ausserhalb von Bauzonen wird allerdings durch das bäuerliche Bodenrecht stark eingeschränkt. Der vorliegende Aufsatz zeigt die Möglichkeiten und Grenzen für den Landerwerb durch das Gemeinwesen oder seine Anstalten aus Sicht des bäuerlichen Bodenrechts auf. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem für die Revitalisierung von Gewässern und für den Hochwasserschutz erforderlichen Landbedarf.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Problemstellung
  • 2 Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts
  • 3 Bewilligungspflicht des Erwerbs
  • 3.1 Grundsatz (Art. 61 BGBB)
  • 3.2 Ausnahmen: Rechtsgeschäfte, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen (Art. 62 BGBB)
  • 3.2.1 Erwerb im Rahmen einer Enteignung oder Bodenverbesserung (Art. 62 lit. e BGBB)
  • 3.2.2 Erwerb zum Zweck der Grenzbereinigung (Art. 62 lit. f BGBB)
  • 3.2.3 Erwerb zum Zweck des Hochwasserschutzes, Revitalisierung von Gewässern, Bau von Speicherbecken und Realersatz (nArt. 62 lit. h BGBB)
  • 4 Voraussetzungen der Erwerbsbewilligung (Art. 63 BGBB)
  • 4.1 Übersicht
  • 4.2 Insbesondere: Selbstbewirtschaftung (Art. 9 BGBB)
  • 4.2.1 Gemeinwesen als Selbstbewirtschafter?
  • 4.2.2 Ausnahmen von der Pflicht zur Selbstbewirtschaftung (Art. 64 BGBB)
  • 5 Erleichterter Erwerb durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten (Art. 6 BGBB)
  • 5.1 Übersicht
  • 5.2 Im Einzelnen
  • 5.2.1 Begriff des Gemeinwesens und dessen Anstalten
  • 5.2.2 Nach den Plänen des Raumplanungsrechtes vorgesehene öffentliche Aufgaben (Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB)
  • 5.2.3 Erwerb als Realersatz (Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB)
  • 5.3 Verhältnis zu Art. 62 lit. h BGBB
  • 6 Das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
  • 6.1 Grundsatz (Art. 58 BGBB)
  • 6.2 Bewilligungsfreie Ausnahmen (Art. 59 BGBB)
  • 6.3 Bewilligungspflichtige Ausnahmen (Art. 60 BGBB)
  • 7 Zusammenfassung

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