Submissionspflicht bei Ersatzvornahmen
Der Weg, bis ein Gemeinwesen gegen einen renitenten Bürger eine Ersatzvornahme verfügt, ist in der Regel langwierig. Der nachfolgende Beitrag soll die Frage erörtern, ob eine Einwohnergemeinde (im Kanton Bern) bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Ersatzvornahme die submissionsrechtlichen Bestimmungen beachten und damit eine allfällige zusätzliche Verzögerung des Verfahrens hinnehmen muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Bedeutung des Instituts der Ersatzvornahme
- III. Definition der Ersatzvornahme
- IV. Rechtsverhältnisse
- 1. Gemeinwesen – Dritter
- 2. Gemeinwesen – Pflichtiger
- 3. Beauftragter Dritter – Pflichtiger
- V. Das öffentliche Beschaffungswesen
- VI. Ersatzvornahmen als Gegenstand des öffentlichen Beschaffungswesens?
- VII. Fazit
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